Anzeige
07.08.2007 - dvb-Presseservice

Kürzung der Vorsorgeaufwendungen bei GGF bei Beiträgen nach § 3 Nr. 63 EStG

Auswirkungen des BMF-Schreibens vom 22.05.2007

Bei der betrieblichen Altersversorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern ist stets zu beachten, dass es zu Kürzungen der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen und Vorsorgepauschale kommen kann.

Das BMF hat mit Schreiben vom 22.5.2007 die Auswirkungen einer bAV auf die Vorsorgeaufwendungen nochmals genau erläutert.

Im Markt wurde als Reaktion auf das BMF-Schreiben die Meinung vertreten, dass bei einem sozialversicherungsbefreiten GGF, der lediglich Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG für die Altersversorgung nutzt, die Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 3 S. 3 EStG i.H.v. max. 20.000 Euro (z.B. für Rürup-Rente) gekürzt werden.

Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden, denn sie entspricht nicht dem Gesetzestext und auch nicht den Ausführungen des BMF.

Eine Kürzung der Vorsorgaufwendungen i.H.v. 20.000 Euro gem. § 10 Abs. 3 EStG erfolgt dann, wenn

-        der GGF zum Personenkreis nach § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG gehört, d.h. sozialversicherungsfrei ist und Anwartschaften ganz oder teilweise ohne eigene Beiträge oder durch Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG erwirbt,

und

-        er Anwartschaften ganz oder teilweise ohne eigene Beiträge erwirbt (vgl. § 10 Abs. 3 S. 3 EStG).

Im BMF-Schreiben wird klargestellt, dass Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG jedoch stets als Eigenbeiträge anzusehen sind, egal ob sie arbeitgeberfinanziert sind oder aus Entgeltumwandlung stammen.

Wenn ein sozialversicherungsbefreiter GGF nur Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG aufwendet, bringt er demnach ausschließlich eigene Beiträge auf und fällt nicht unter die Kürzungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 3 S. 3 EStG, welche zusätzlich erfordern, dass eben keine eigene Beitragszahlung erfolgt.

Die Vorsorgepauschale nach § 10c EStG i.H.v. max. 1.500 Euro wird hingegen in diesem Fall gekürzt. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtslage.



Herr Andreas Buttler
Tel.: +49(0)89-43 607-300
Fax: +49(0)89-43 607-377
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Richard-Reitzner-Allee 1
85540 Haar/München
http://www.febs-consulting.de/