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24.03.2006 - dvb-Presseservice

KS/AUXILIA stärkt die Rechte seiner Versicherungskunden

Die AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG verzichtet zugunsten seiner Versicherungsnehmer einseitig auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach dem ersten Rechtsschutzfall. Für den Versicherungsnehmer ändert sich dagegen nichts. Er hat weiterhin die Möglichkeit seinen Vertrag nach dem ersten Rechtsschutzfall mit dem Versicherungsunternehmen zu lösen. 

Es geht um den § 13 AUXILIA/ARB. Hier ist bislang geregelt, dass sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherungs- unternehmen ein außerordentliches Kündigungsrecht nach dem ersten Schadenfall zusteht. Obwohl die AUXILIA  in der Vergangenheit keine außerordentliche Kündigung nach dem ersten Schadenfall ausgesprochen hat, wurde diese Regelung immer wieder kritisiert. So hat Öko-Test noch in der Ausgabe 2/2006 die AUXILIA als „heimlicher Testsieger“ erkoren aber gleichzeitig das beiderseitige außerordentliche Kündigungsrecht als Pferdefuss“ bemängelt; wenngleich der Versicherungsombudsmann Prof. Wolfgang Römer noch im gleichen Artikel bestätigt, dass eine Beschwerde zu diesem Thema ihm bisher nicht vorliegt. 

Die Geschäftsleitung der AUXILIA hat in einer geschäftsplanmäßigen Erklärung an alle Geschäftspartner nunmehr zugesichert, ihr außer- ordentliches Kündigungsrecht frühestens nach dem dritten Rechts- schutzfall innerhalb von zwölf Monaten auszuüben. Die für den Versicherungsnehmer günstigere Regelung der Kündigungs- möglichkeit nach dem ersten Schadenfall wird beibehalten.



Referatsleiterin
Frau Ute Lang
Tel.: 089 / 5 39 81 603
Fax: 089 / 5 39 81 606
E-Mail: Lang@auxilia.de

KRAFTFAHRER-SCHUTZ e.V.
Uhlandstraße 7
80336 München
Deutschland
www.auxilia.de