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19.08.2008 - dvb-Presseservice

Kabinett verabschiedet Wertkonten-Gesetz

Das Bundeskabinett hat den "Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen" am 13. August 2008 gebilligt.

Der verabschiedete Entwurf enthält gegenüber den vorherigen Gesetzesentwürfen einige bedeutende Veränderungen, weist aber weiterhin erhebliche systematische Mängel auf.

Unzureichende Definition von Wertguthaben

Der zentrale Mangel des Gesetzesentwurfes ist die fehlende Definition bzw. die unterschiedliche Verwendung des Begriffes „Wertguthaben“.

Einerseits wird als Wertguthaben das Arbeitsentgeltguthaben des Arbeitnehmers -  also die Forderung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber – gesehen. Die Gesetzesbegründung spricht deshalb auch an einzelnen Stellen vom (durch die Arbeitsleistung) erdienten Wertguthaben. Aus Sicht des Arbeitgebers stellt das Wertguthaben somit eine Verpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer dar, für die er auch Rückstellungen bilden muss. Darüber hinaus können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, wie sich das erdiente Arbeitsentgeltguthaben im Zeitablauf verzinsen soll, so ebenfalls die Gesetzesbegründung.

Andererseits spricht der Gesetzesentwurf von der „Anlage der Wertguthaben“. Das ist systematisch nicht möglich, da eine Verbindlichkeit nicht angelegt werden kann. Es können lediglich auf der Vermögensebene des Arbeitgebers Geldbeträge investiert werden, die der Höhe nach dem gebildeten Arbeitsentgeltguthaben des Arbeitnehmers entsprechen. Gegenüber dem Arbeitnehmer haftet der Arbeitgeber aber grundsätzlich nicht nur mit diesen (gegebenenfalls separierten) Vermögensanlagen, sondern mit seinem gesamten Betriebsvermögen.

Kein Zwang zur Anlage des Wertguthabens

Der Gesetzesentwurf sieht dagegen keinen Zwang mehr zur gezielten oder separierten Vermögensanlage zur Abdeckung der Verpflichtungen aus den Arbeitsentgeltguthaben vor.

Deshalb ist auch systematisch nicht nachvollziehbar, warum eine freiwillige Anlage von Vermögen in Höhe der Arbeitsentgeltguthaben umfangreichen Anlagerestriktionen unterworfen werden soll. Derartige Restriktionen (siehe unten) würden nach Ansicht der febs nur im Rahmen von Partizipationsmodellen Sinn machen. Bei diesen Modellen orientiert sich der Anspruch des Arbeitnehmers an der Wertentwicklung der Kapitalanlage orientiert.

In der Praxis gibt es aber zahlreiche Wertkontenmodelle, bei denen sich die Wertentwicklung nicht an der Rendite der entsprechenden Kapitalanlage orientiert. Im Übrigen ist auch der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass eine Regelung, wem die Rendite aus der Anlage zusteht, den Vertragsparteien überlassen bleibt.

Auch unter dem Aspekt des Insolvenzschutzes verlangt der Gesetzesentwurf keine externe Anlage, sofern die Vertragsparteien ein gleichwertiges anderes Sicherungsmodell vereinbaren. Explizit nennt der Gesetzgeber hier Versicherungsmodelle, Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodelle.

Im Ergebnis können die Anlagerestriktionen nach Ansicht der febs somit nur für die sogenannten Partizipationsmodelle Geltung erlangen.

Restriktionen bei der Kapitalanlage

An der Anlage in maximal 20% Aktien oder Aktienfonds wird im Gesetz festgehalten. Eine höhere Aktien- oder Aktienfondsquote ist nach wie vor möglich, wenn dies in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung vereinbart wurde oder wenn das Modell vereinbarungsgemäß nur für Freistellungen unmittelbar vor Rentenbeginn vorsieht. Laut Gesetzesbegründung wird das Anlagerisiko bei solchen Modellen als wesentlich geringer eingeschätzt.

Unabhängig von der Höhe der Aktienquote muss die Anlage allerdings nach wie vor einen Kapitalerhalt der eingezahlten Beträge gewährleisten.

Dieser Kapitalerhalt ist allerdings ausdrücklich auf den „Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens“ beschränkt. Der Begriff der „Inanspruchnahme“ ist nach Ansicht der febs nunmehr eindeutig dahingehend auszulegen, dass der Kapitalerhalt nur für die Freistellung, nicht aber für den Störfall sichergestellt sein muss. § 7c und § 23b ebenso wie die Gesetzesbegründung gehen bei der Inanspruchnahme von der Freistellung aus. 

Bestandschutz weiterhin ungeklärt

Nach wie vor offen ist nach Ansicht der febs die Frage des Bestandschutzes für die am Markt bestehenden Partizipationsmodelle. Diese Frage bedarf dringend einer Klärung und muss im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahren noch entsprechend aufgegriffen und geregelt werden. 

Sonstige Inhalte des Gesetzes

Der aktuelle Gesetzesentwurf entschärft definitiv einige kritische Punkte. So wurde die zunächst geforderte Trennung des Wertguthabens vom Betriebs- und Anlagevermögens des Arbeitgebers genauso gestrichen wie die Vermögenszuordnung des Wertguthabens beim Arbeitnehmer.

Zudem lässt das Gesetz in Verbindung mit der Gesetzbegründung nach Ansicht der febs den Schluss zu, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer von den gesetzlich bestehenden Verwendungszwecken abweichen können.

Hier bedarf es allerdings einer Klarstellung inwieweit die Einschränkung auf bestimmte Zwecke mehrere Freistellungsmöglichkeiten erfordert oder ob vielmehr ein Verwendungszweck reicht. Im Zusammengang mit den oben gemachten Ausführungen zur Anlagerestriktion ist febs der Ansicht, dass die Beschränkung auf einen Verwendungszweck zulässig ist.

Weiterhin enthalten sind u.a. folgende Neuregelungen:

Weitere Informationen

Der vollständige Gesetzesentwurf sowie eine ausführliche Erläuterung stehen unter www.febs-consulting.de/aktuelles zum download bereit. Interessierten Arbeitgebern, Beratern und Vermittlern bietet febs Consulting am 30.10.2008 und vom 25. bis 26.11.2008 im Rahmen der febs-Akademie für betriebliche Altersversorgung aktuelle Praxisseminare zum Thema Wertkonten. Infos unter www.febs-consulting.de/akademie.



Herr Andreas Buttler
Geschäftsführer
Tel.: 089/890 42 86 -10
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Am Hochacker 3
85630 Haar/München
http://www.febs-consulting.de/

URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/Kabinett-verabschiedet-Wertkonten-Gesetz-ps_10627.html