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05.08.2008 - dvb-Presseservice

Kassen legen Empfehlungen zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) vor

Bereits mit der letzten Gesundheitsreform hatte der Gesetzgeber schwerstkranken Sterbenden einen Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung zugesprochen. Ziel war es, die Versorgung Sterbender durch Linderung und Begleitung anstatt durch aktive Sterbehilfe zu verbessern. Durch einen systematischen Ausbau der palliativ-medizinischen und palliativ-pflegerischen Versorgung sollte Hilfe und Unterstützung in der Häuslichkeit und im Heim gewährt werden. Unnötige Krankenhausaufenthalte sollten vermieden und dem Wunsch, zu Hause zu sterben, Rechnung getragen werden. Zur Umsetzung des Leistungsanspruches konnte es bisher allerdings nicht kommen, weil die Krankenkassen die erforderlichen Rahmenbedingungen nicht geschaffen haben, weshalb bisher keine Verträge zustande kamen und Leistungen nicht erbracht werden.

Nunmehr haben die Spitzenverbände der Krankenkassen die zum Aufbau der Versorgungsstrukturen erforderlichen Empfehlungen nach § 132 d SGB V verabschiedet. Die Leistungen der SAPV werden hiernach durch qualifizierte Ärzte und Pflegefachkräfte, ggf. in Kooperation mit anderen Professionen, erbracht. Von dem ursprünglich vorgesehenen Aufbau neuer Versorgungsstrukturen durch so genannte Palliative Care Teams als selbstständige Organisationseinheiten mit eigenständigem Versorgungsauftrag haben die Kassen Abstand genommen. Der bpa hat sich zusammen mit anderen Verbänden erfolgreich dafür eingesetzt, dass die SAPV durch Netzwerke bestehender und den sterbenden Menschen in der Regel bekannter Leistungserbringer erbracht wird. „Gerade schwerstkranke Sterbende und deren Angehörige brauchen vertraute, ihnen bekannte Ärzte und Pflegekräfte und nicht weitere Experten in ihrer Intimsphäre“, sagt bpa Geschäftsführer Bernd Tews.

Die in der Empfehlung vorgesehenen personellen Anforderungen an die Leistungserbringer gefährden allerdings die baldige Bereitstellung der Sterbebegleitung. So müssen Pflegefachkräfte zur Erbringung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung über die Erlaubnis zur Führung einer entsprechenden Berufsbezeichnung nach dreijähriger Ausbildung und eine Palliative-Care-Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden verfügen. Zusätzlich müssen sie über Erfahrung durch eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit als Pflegefachkraft in der Betreuung von Palliativpatienten in den letzten drei Jahren sowie über eine mindestens sechsmonatige Mitarbeit in einer spezialisierten Einrichtung der Hospiz- und Palliativversorgung verfügen. „Diese Anforderungen sind überzogen und stehen einer flächendeckenden Umsetzung des gesetzlichen Leistungsanspruches auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung deutlich entgegen“, meint bpa Geschäftsführer Bernd Tews. „Solche Pflegefachkräfte gibt es gegenwärtig kaum. Selbst wenn die Möglichkeit bestünde, heute mit dieser Qualifizierung zu beginnen, würden mindestens drei Jahre vergehen, bis die Fortbildung und Berufserfahrung erreicht wäre“, so Tews weiter.

Auch die Ausbildungskosten bleiben ungeregelt. Steht zu befürchten, dass an dieser Stelle die Empfehlung eine baldige flächendeckende spezielle Sterbebegleitung nicht beschleunigt.

Die Empfehlungen befinden sich derzeit im Unterschriftenverfahren.



Herr Bernd Tews
Tel.: 030 / 30 87 88 60

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