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05.12.2008 - dvb-Presseservice

Kassenarteninterne Hilfe muss immer von allen Kassen geleistet werden

Kassenarteninterne Prävention von Insolvenzfällen

Kassenarteninterne freiwillige finanzielle Hilfen müssen nach Auffassung des IKK e.V. immer von allen Krankenkassen einer Kassenart geleistet werden. Nur wenn die nach § 265 b SGB V bereitzustellenden Mittel von allen Krankenkassen der Kassenart aufgebracht werden, könnte nachgeordnet die Gesamtgemeinschaft der GKV für weitergehende Zahlungen herangezogen werden.

Die Vorstandsvorsitzenden des IKK e.V., Hans-Jürgen Müller und Andreas Fabri, erklärten: "Nur wenn die gesamte Haftungsgemeinschaft sich solidarisch an den freiwilligen finanziellen Hilfen beteiligt, ist es den anderen Kassenarten zuzumuten, finanzielle Hilfen nach § 265 a SGB V zu leisten."

"Wir brauchen zudem dringend eine Regelung, die die Prävention von Insolvenzfällen in den Kassenarten möglich macht. Hier werden wir im Spitzenverband Bund eine Satzungsregelung treffen müssen, die genau dies ermöglicht," erklärten die beiden Vorstandsvorsitzenden.

Hintergrund ist das GKV-Organisationsweiterentwicklungsgesetz (Org-WG) mit dem alle Krankenkassen insolvenzfähig werden. Derzeit wird im Verwaltungsrat des Spitzenverbandes Bund beraten, wie die Regelungen nach § 265 a SGB V gestaltet werden sollen.



Herr Joachim Odenbach
Pressesprechen
Tel.: 030 202491-11
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IKK-Bundesverband
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