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03.07.2008 - dvb-Presseservice

Kavaliersstart gefährdet Versicherungsschutz

Hamm/Berlin (DAV). Rast ein Autofahrer nach einem Ampelstopp mit einem Kavaliersstart los und fährt mit weit überhöhter Geschwindigkeit, muss die Vollkaskoversicherung bei einem dadurch verursachten Unfall nicht unbedingt für den Schaden aufkommen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. August 2007 (AZ: 20 U 218/06) hervor, über das die Deutsche Anwaltauskunft berichtet.

Ein Sportwagenfahrer musste vor einer roten Ampel auf der linken von zwei Linksabbiegerspuren warten. Bei Grün fuhr er mit Vollgas an, um sich mit einem benachbarten Sportwagen ein Rennen zu liefern. Das Fahrzeug drehte sich im Kurvenscheitelpunkt dabei um die eigene Achse und prallte gegen eine Leitplanke. Wie sich herausstellte, war die Fahrbahn verschmutzt und das elektronische Stabilitätsprogramm (ESP) des Fahrzeugs abgeschaltet, was den Dreher begünstigte.

Der Autofahrer habe „grob fahrlässig“ gehandelt, befanden die Richter. Nach der Straßenverkehrsordnung dürfe jeder nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrschen kann. Aufgrund einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h in einem Kurvenbereich habe er die Gewalt über das Fahrzeug verlieren müssen. Der Raser bleibt somit auf einem Schaden von 7.800 € sitzen.

In diesem Jahr hat sich allerdings das Versicherungsrecht geändert. Für Unfälle seit dem 01. Januar 2008 besteht die Möglichkeit, trotz „grob fahrlässigen“ Verhaltens einen Teil des Schadens ersetzt zu bekommen. Inwieweit das möglich ist, erklärt ein Anwalt. Diesen findet man unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis: 14 ct./min) oder man sucht selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de.



Herr Swen Walentowski
Tel.: 0 30/72 61 52-1 29

Deutscher Anwaltverein
Littenstraße 11
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www.anwaltverein.de