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08.05.2006 - dvb-Presseservice

Kein Platz im Inselparadies

Ein überbuchtes Hotel ist eine böse Überraschung und leider keine Seltenheit. Weder müssen sich Urlauber mit einer Ersatzunterkunft abspeisen lassen, noch mit der Rückerstattung des Reisepreises begnügen: In den meisten Fällen besteht Aussicht auf Schadenersatz.

Die Reise ist gebucht, die Digitalkamera gewartet, die Sonnenmilch besorgt. Und dann das: ein Bescheid des Hotels, dass es zum fraglichen Zeitpunkt leider überbucht sei. Jäh verfliegt die Vorfreude, Unsicherheit kommt auf. Soll man das Angebot einer „vergleichbaren“ Unterkunft annehmen? Eine Prüfung ergibt, dass das ursprünglich gebuchte Hotel doch sehr viel besser ist und eine schönere Lage hat. Sich mit der Rückerstattung des Reisepreises zufrieden geben? Weder lässt sich kurzfristig eine vergleichbare Reise buchen, noch die Urlaubsplanung im Büro oder die Öffnungszeiten des Kindergartens umstoßen. Lauter Nachteile, die man nicht verschuldet hat. Was viele nicht wissen: Dafür kann man vom Reiseveranstalter eine Entschädigung fordern, die in vielen Fällen auch bezahlt werden muss.

Gleich in zwei Fällen stärkte der Bundesgerichtshof im letzten Jahr den Anspruch auf Schadenersatz gegenüber einem Reiseveranstalter, wenn die Reise wegen Hotelüberbuchung nicht angetreten werden kann. Im einen Fall war der Kunde mit der angebotenen Ersatzunterkunft nicht einverstanden, blieb deshalb zu Hause und verlangte neben dem Reisepreis noch Schadenersatz. Der BGH sprach ihm eine Entschädigung von 50 Prozent des Reisepreises zu. Im zweiten Fall führte der Reiseveranstalter das Argument an, der Kunde sei nicht zu Hause geblieben, sondern habe woanders seinen Urlaub verbracht – ein Anspruch auf Schadenersatz wegen „nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit“ sei somit nicht vertretbar. Auch in diesem Fall entschied der BGH, das eine Zahlung von 50 Prozent des Reisepreises gerechtfertigt sei – der Kunde müsse nicht beweisen, dass er zu Hause geblieben ist. Neu an diesen Fällen ist, dass nicht das Einkommen der Kunden als Bemessungsgrundlage für die Entschädigungszahlung herangezogen wurde, sondern die Höhe des Reisepreises.

„Die jeweiligen Schadenersatzansprüche sind von Fall zu Fall zu klären. Die Rechtslage sieht jedoch in den meisten Fällen eine Entschädigungszahlung für ein überbuchtes Hotel vor – es sei denn, der Veranstalter kann eine vergleichbare Unterkunft anbieten und der Kunde stimmt zu“, erklärt Anja- Mareen Knoop, Rechtsschutzexpertin bei Advocard. Ein schwacher Trost für Regen auf Balkonien – aber immerhin.



Frau Sonja Adelhelm
Tel.: +49 40 / 2373 1279
E-Mail: sonja.adelhelm@advocard.de

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