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19.05.2008 - dvb-Presseservice

Kein Versicherungsverkauf im Supermarkt!

Mit Urteil vom 14.05.2008 entschied das Landgericht Wiesbaden (Az.: 11 O 8/08) in dem von der Rechtsanwaltskanzlei "Wirth-Rechtsanwälte" für den AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. geführten Rechtsstreit gegen die REWE Deutsche Supermarkt KG aA.

REWE wurde verurteilt es zu unterlassen, in den von ihr betriebenen Einzelhandelsfilialen Versicherungsverträge anzubieten,  so wie dies in der Zeit vom 17.09. bis 15.10.2007 in den von REWE betriebenen Penny – Supermärkten erfolgte.

Der AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung e.V., welcher sich vehement gegen diese Verkaufspraktik stellte, ist der Interessenverband unabhängiger Versicherungs- und Kapitalanlagevermittlern. Der Verband sah in dieser Vermittlung von Versicherungen einen Verstoß gegen § 34 d Gewerbeordnung. Nach dieser im Zuge der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie mit Wirkung zum 22.05.2007 neu eingeführten Vorschrift bedarf es zur gewerblichen Vermittlung von Versicherungsverträgen einer Gewerbeerlaubnis, welche von der zuständigen IHK erteilt wird. Sinn dieser Regelung ist die Gewährleistung einer qualifizierten Beratung bei der Vermittlung von Versicherungen. Weder REWE noch die Mitarbeiter von Penny hatten eine solche Gewerbeerlaubnis.

Rechtsanwalt Wirth von der Kanzlei „Wirth-Rechtsanwälte“: „Nach unserer Auffassung war diese Verkaufsaktion eine grundsätzlich erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung. Dieser Ansicht steht auch nicht das damalige Stillhalten der eigentlich zuständigen Aufsichtsbehörden (Gewerbeamt, IHK, BaFin, Wirtschaftsministerium) entgegen.  Vielmehr wurde abgewiegelt, Zuständigkeiten verneint und sich auf die fehlerhafte Argumentation der beteiligten Unternehmen (REWE und ARAG) zurückgezogen. Das dabei der mit der Einführung des § 34 d GewO beabsichtigte Verbraucherschutz im Sinne einer qualifizierten Beratung der potentiellen Versicherungskunden völlig auf der Strecke blieb, war offensichtlich nicht von Bedeutung. Einmal mehr wurde eine wichtige Entscheidung unnötiger Weise an die Gerichte delegiert.“ 

Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Verkaufsaktion, bei der im Herbst 2007 bundesweit über die zu REWE gehörenden Penny - Filialen Versicherungsverträge der ARAG-Versicherungen angeboten wurden. Konkret handelte es sich hierbei um ein ARAG - Versicherungspaket, bestehend aus Unfallschutz, Opfer-Rechtschutz und Schutzbrief. Die Versicherungsunterlagen befanden sich in einer Verkaufsbox, welche im Ladenregal aufgestellt war. An der Ladenkasse wurde der Versicherungsvertrag aktiviert und der erste Jahresbeitrag eingezogen. 

„Auswirkungen wird dieses Urteil auf die ganze Branche der Versicherungen haben. Geplante und bereits durchgeführte Vertriebsaktionen über den Einzelhandel müssen überdacht oder abgesagt werden. Zu Recht! Im Interesse einer guten und umfassenden Beratung der Verbraucher durch qualifizierte Vermittler.“, so Rechtsanwalt Norman Wirth.  

Die Urteilsgründe liegen bisher nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.



Tel.: 030 - 319 805 44 0
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E-Mail: kanzlei@wirth-rechtsanwaelte.com

Wirth - Rechtsanwälte
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http://www.wirth-rechtsanwaelte.com

Seit 1998 vertrauen anspruchsvolle Mandanten in Rechtsfragen auf die Kompetenz der bundesweit tatigen Kanzlei "Wirth - Rechtsanwälte". Die in dieser Kanzlei tätigen Anwalte haben sich insbesondere auf das Versicherungs- und Kapitalanlagerecht spezialisiert.

URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/Kein-Versicherungsverkauf-im-Supermarkt-ps_9321.html