Bei Dämmerung Licht einschalten
Es dämmert: Gerd M. hat einen langen Arbeitstag hinter sich und genießt auf der
Heimfahrt die ruhige Abendstimmung – aber nicht lange: Aus einem Waldstück
kommend nähert er sich einer Kreuzung. Als Gerd M. sie fast erreicht hat, biegt
direkt vor ihm ein anderer Fahrer – trotz Vorfahrt-Achten-Schild – auf die
Landstraße ab. Da nutzt Bremsen nichts: Gerd M. kracht voller Wucht mit seinem
Kühler auf das Heck des abbiegenden Pkw.
In Gerd M.’s Augen eine klare
Sache: Der andere ist schuld! Er hat ihm schließlich die Vorfahrt genommen. Doch
so einfach ist es nicht, laut der HUK-COBURG Versicherungsgruppe. Warum? Gerd M.
hatte vergessen, in der Dämmerung das Licht einzuschalten. Während er selber
vermeintlich noch gut sah, konnte der Fahrer des anderen Pkw seine dunkelgraue
Limousine erst viel zu spät erkennen.
Damit hat Gerd M. eindeutig gegen
die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Sie verpflichtet jeden Verkehrsteilnehmer,
so früh das Licht einzuschalten, dass ihn andere problemlos sehen können. Fazit:
Gerd M. trifft eine Mitschuld und deshalb begleicht die gegnerische Versicherung
auch nur einen Teil seiner Reparaturkosten.
Doch nicht allein beim
Blechschaden spielt die Mitschuld eine Rolle. Gerd M. hat sich beim Aufprall ein
Bein gebrochen. Dafür steht ihm Schmerzensgeld zu, doch wird auch hier die
Mitschuld angerechnet. Und damit nicht genug: Als Selbstständiger kann Gerd M.
seinen Verdienstausfall natürlich geltend machen, muss aber wegen seiner
Mitschuld Kürzungen hinnehmen.
Herr Alois Schnitzer
Tel.: 09561 / 96-20 80
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