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26.03.2007 - dvb-Presseservice

Keine Gnade: Fahrverbot auch für Behinderte

Kein Absehen vom Fahrverbot bei einem Betroffenen, der zu 50 % schwerbehindert und verkehrsrechtlich bisher in 37 Jahren Fahrpraxis nicht in Erscheinung getreten ist.

Die Kanzlei Hoenig Berlin berichtet über einen Beschluß des Oberlandesgericht (OLG) Hamm vom 5. 12. 2006 (Az.: 2 Ss OWi 687/06) .

Der Betroffene hat einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen. Das Rotlicht leuchtete bereits 20 Sekunden, als er die Haltelinie überfuhr und es in der Folge zu einem Unfall kam. Das Amtsgericht hat den verwitweten Betroffenen, der zu 50% schwer behindert und verkehrsrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist sowie über eine monatliche Rente von ca. 950 € verfügt, wegen des fahrlässigen Verstoßes zu einer Geldbuße von 125 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Dagegen hat er Rechtsbeschwerde zum OLG erhoben, die das Gericht verwarf. Es handele sich um einen Normalfall, für den die normale Sanktion im Bußgeldkatalog die richtige sei.

Schon das Amtsgericht hatte kein Einsehen mit dem Mann:

"Die vom Betr. aufgeführten Umstände, dass er seit 37 Jahre Auto fahre, zu 50% gehbehindert sei, und seine Wohnung 500 m von einer Bushaltestelle entfernt auf einem Berg liege, und Fahrten zum Einkaufen mit einem Taxi zu teuer seien, und zudem der Vorfall bereits über ein Jahr zurückliege, beinhalten keine erhebliche Härte oder besondere Umstände, die ein Absehen vom Regelfahrverbot ggf. auch unter Erhöhung der Geldbuße rechtfertigen. Dem Betr. ist es durchaus auch in finanzieller Hinsicht zuzumuten, seine Einkaufsfahrten, die nicht täglich erfolgen müssen, zu dem 2 km entfernten Einkaufsmarkt mit einem Taxi durchzuführen. Selbst wenn der Betr. ein- bis zweimal pro Woche diese Einkaufsfahrten durchführen würde, entstünden für ihn Gesamtkosten im Rahmen von ca. unter 100 Euro, was auch angesichts seiner Rente nicht unzumutbar ist."

Diese Argumentation wurde vom OLG Hamm gestützt:

Der Umstand, dass der Betr. auf Grund seine Alters und seiner teilweisen Behinderung auf sein Fahrzeug angewiesen ist, mag zwar zu einer Härte führen, diese hat aber noch nicht den Grad einer "erheblichen", die zum Absehen vom Fahrverbot - ggf. unter Erhöhung der Geldbuße - führen würde, erreicht.

Es muß also schon einiges vorliegen, damit ein Autofahrer kein Normalfall mehr ist.

Die Entscheidung wurde veröffentlicht in der Neuen Verkehrszeitschrift (NZV) 2004, Seite 152.



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Die Kanzlei Hoenig Berlin ist eine Rechtsanwaltskanzlei für Strafrecht und Motorradrecht, deren Anwälte bundesweit auch in Verkehrsstrafsachen und Ordnungswidrigkeiten verteidigen.

Aktuelle Infos der Kanzlei zum Verkehrsrecht gibt es unter www.kreuzberger-verkehrsrecht.de