Keine Hinweispflicht auf Risiken aus unzulässigem Verhalten

Das OLG Hamm hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses vom 03. Februar 2015 (Az.: 34 U 149/14) klargestellt, dass die fehlende Aufklärung über Haftungsrisiken nach den Paragrafen 30, 31 GmbH-Gesetz keinen Prospektfehler darstellt.

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