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16.03.2006 - dvb-Presseservice

Keine Leistung trotz Versicherungsfall?

Schreckgespenst Berufsunfähigkeit: Jeder vierte Arbeitnehmer muß vor dem Rentenalter aufhören zu arbeiten – rund 300.000 Menschen im Jahr. Selbst bei den unter 40-Jährigen werden jährlich mehr als 20.000 Menschen berufsunfähig. Wir zeigen Ihnen, in welchen Fällen die Berufshaftpflichtversicherer die Leistung sogar verweigern können und wie Sie sich davor schützen sollten.

1. Laufende Prämien können nicht gezahlt werden
Der Versicherungsschutz besteht bei der Berufsunfähigkeitsversicherung nur, wenn die Raten laufend und pünktlich gezahlt werden. Wenn nicht, kann der Versicherer eine Mahnung mit einer zweiwöchigen Zahlungsfrist senden. Folgt dann keine Zahlung, muß der Versicherer nicht zahlen. Ein späteres Nachzahlen läßt den Versicherungsschutz nicht wieder aufleben. Da die Feststellung einer Berufsunfähigkeit einige Zeit in Anspruch nehmen kann, sollte bei Vertragsschluß darauf geachtet werden, daß eine Beitragsstundung für die Zeit vereinbart ist, in der der Versicherer seinen Leistungseintritt überprüft. Sonst kann es passieren, daß das Einkommen zum Beispiel wegen Krankheit gering oder ganz ausfällt, die Versicherungsleistung noch aussteht und die Beiträge weiter gezahlt werden müssen. Bei Abschluß sollte ein Angebot gewählt werden, das ein Ruhen des Versicherungsschutzes bei gleichzeitiger Beitragsfreistellung ermöglicht. Bei finanziellen Engpässen besteht dann zwar kein Versicherungsschutz, jedoch wird nicht der Vertrag gekündigt und man kann den Versicherungsschutz nach Wiederaufnahme der Beitragszahlung wieder aufleben lassen.

2. Unwahre Angaben bei Gesundheitsfragen
Wer bei Gesundheitsfragen, die sich auch auf lange zurückliegende Krankheiten oder Behandlungen beziehen, unwahre oder unvollständige Angaben macht, riskiert seinen Versicherungsschutz. Der Versicherer kann die Leistung verweigern, auch wenn die verschwiegenen Krankheiten mit dem gerade akuten Leistungsfall nicht im Zusammenhang stehen. Er kann wegen Täuschung vom Vertrag zurücktreten. Bereits gezahlte Prämien werden nicht erstattet. Allerdings dürfen nur die vergangenen 10 Jahre bei Krankenhausaufenthalten und 5 Jahre bei ambulanten Behandlungen (ab Vertragsabschluß) abgefragt werden. Bei Unsicherheit können Sie den Versicherer an Ihren Hausarzt verweisen und Ihrem Arzt eine Schweigepflichtentbindungserklärung erteilen. Dann kann der Versicherer nicht den Einwand erheben, es sei etwas verschwiegen worden.

3. Keine Berufsunfähigkeit nach „abstrakter Verweisung“
Versicherungspolicen können eine Klausel enthalten, die besagt, daß der Versicherungsnehmer dann nicht als berufsunfähig gilt, wenn er eine andere angemessene und zumutbare Tätigkeit ausüben kann. Diese Klausel ist für den Versicherungsnehmer vor allem aus zwei Gründen ungünstig:

a. Der Begriff der Zumutbarkeit ist dehnbar. Dabei spielen Ausbildung, beruflich erworbenes Wissen, bisherige Arbeitsinhalte und die Gehaltseinstufung eine Rolle. So kann zum Beispiel eine ähnliche sitzende Tätigkeit als Verweisung für eine stehende Tätigkeit gelten, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. In einigen Fällen bietet diese Klausel aber großen Interpretationsspielraum.

b. Die „abstrakte Verweisung“ bedeutet lediglich, daß eine bestimmte andere Berufsgruppe als zumutbare Tätigkeit gilt. Es kommt für den Versicherungsnehmer nicht darauf an, ob er dann tatsächlich für die verwiesene Arbeit auch eine Stelle findet. Nach der Rechtsprechung des BGH muß bei der neuen Stelle ein Einkommensverlust von bis zu 20 Prozent des letzten Einkommens hingenommen werden. Es ist daher zu empfehlen, einen Vertrag nur abzuschließen, wenn auf die „abstrakte Verweisung“ verzichtet wird.

4. Betriebliche Umorganisation
Bei Selbständigen und Freiberuflern kann die Versicherungsleistung entfallen, wenn der Umstand, der zunächst zu einer Berufsunfähigkeit führt, durch eine mögliche Umorganisation des Betriebs behoben werden kann – zum Beispiel durch behindertengerechte Umbauten oder technische Lösungen, die die Arbeit erleichtern.

5. Vorsätzliche Selbstschädigung
Keine Leistungen erhält der Versicherungsnehmer, der den Versicherungsfall (zum Beispiel durch Selbstverstümmelung) vorsätzlich herbeiführt.

6. Doppelversicherung
Besteht eine zweite Berufsunfähigkeitsversicherung, muß darauf hingewiesen werden. Wird dies unterlassen, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz in beiden Versicherungen verlieren.

Fazit
Neben der Haftpflicht-Versicherung ist die Berufsunfähigkeit-Versicherung (BUV) die wichtigste Versicherung. Die Risiken im Ernstfall können die eigenen finanziellen Möglichkeiten um ein Vielfaches übersteigen. Deshalb sollte sich jeder mit einer BUV absichern. Nach einer ausführlichen Beratung sollte die gewählte Versicherung ideal zu den eigenen Bedürfnissen passen und im Ernstfall ohne Probleme zahlen.



Leiter Unternehmenskommunikation
Herr Volker Bitzer
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URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/Keine-Leistung-trotz-Versicherungsfall-ps_899.html