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22.05.2012 - dvb-Presseservice

Keine Quellensteuer auf deutsche Investmentfonds in Frankreich

"Im EU-Recht ist Kapitalverkehrsfreiheit verankert. Daher ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) über die Rechtswidrigkeit französischer Quellensteuern auf Dividenden deutscher Investmentfonds sehr erfreulich", unterstrich BCA-Finanzvorstand Dr. Frank Ulbricht. Der EUGH hatte mit seinem Richterspruch vom 10. Mai 2012 (C-338/11) klargestellt, dass es diskriminierend sei, wenn Dividenden, die an nicht in Frankreich ansässige Fonds ausgeschüttet werden, mit 25-prozentiger Quellensteuer belegt werden. Im Gegensatz dazu seien gebietsansässige Fonds von der Steuer befreit.

Der EUGH stellte in seinem Urteil darauf ab, dass alle Maßnahmen, die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union geeignet seien, Gebietsfremde von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten, einem Verbot unterliegen. Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Investmentfonds würde diesem Verbot Vorschub leisten. Das Gericht vertritt deshalb die Auffassung, dass die französische Steuerregelung eine unionsrechtlich verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt. Die BCA befindet sich in ihrer Position an der Seite des Bundesverbandes Investment und Asset Management e.V. (BVI), der den Weg für eine Erstattung französischer Quellensteuern eröffnet sieht. Über die einzelnen Ansprüche müssen jetzt die Gerichte im Nachbarland entscheiden.

Geklagt hatten zehn belgische, deutsche, spanische und US-amerikanische Investmentfonds. Diese investierten schwerpunktmäßig in Aktien französischer Unternehmen. Die Dividenden aus diesen Investitionen wurden mit Quellensteuer belegt.



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