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09.08.2006 - dvb-Presseservice

Keine Steuerersparnis für Zinsanleger

Börsennotierte festverzinsliche Wertpapiere wie Staatsanleihen haben fast immer einen Nennwert von hundert Prozent. Von der Zinsentwicklung an den internationalen Kapitalmärkten hängt es dann ab, ob der Börsenkurs der jeweiligen Anleihe unter oder über diesem Nennwert notiert. Steigen die Zinsen während der Laufzeit an, sinkt der Börsenkurs häufig unter den Nennwert Gehen die Zinsen im umgekehrten Fall zurück, steigt der Börsenkurs regelmäßig über den Nennwert. In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) spielte eben dieser Nennwert einer Anleihe mit die wichtigste Rolle. Der Anleger und Kläger hatte nämlich ein Festzinspapier zu einem Kurs über besagtem Nennwert erworben. Nun wollte er die Differenz zwischen Kaufpreis und Nennwert Steuern sparend als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt winkte ab. Und auch vor dem höchsten deutschen Steuergericht, dem Bundesfinanzhof, setzte sich der Privatinvestor mit seinem Ansinnen nicht durch. Urteil unter dem Aktenzeichen 8 B 133/04: Die Preisdifferenz zwischen Kaufkurs und Nennwert darf nicht als Steuern sparende Werbungskosten angesetzt werden.



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