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04.02.2008 - dvb-Presseservice

Keine „grobe Fahrlässigkeit”

(OVB) Bisweilen verweigern Versicherer eine Schadenregulierung mit dem Argument, dass „grobe Fahrlässigkeit” vorgelegen habe. Entweder Versicherungsnehmer akzeptieren dies. Oder aber sie widersetzen sich der Assekuranz und scheuen auch eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht. Kürzlich schlug sich das Amtsgericht (AG) Köln in seiner Entscheidung unter dem Aktenzeichen 144 C 41/06 auf die Seite des klagenden Verbrauchers. Dieser hatte seine Waschmaschine in Gang gesetzt, sich danach schlafen gelegt und war erst wieder aufgewacht, als die halbe Wohnung unter Wasser stand. Der Hausratversicherer wertete dies als „grobe Fahrlässigkeit” und verweigerte die Schadenregulierung. Zu Unrecht, so das Urteil der Kölner Amtsrichter



Frau Antje Schweitzer
Pressesprecherin
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Über die OVB Holding AG

Die OVB Holding AG mit Sitz in Köln ist einer der führenden europäischen Finanzvertriebe. Seit ihrer Gründung im Jahr 1970 steht die kundenorientierte Beratung privater Haushalte hinsichtlich Versicherungsschutz, Vermögensauf- und -ausbau, Altersvorsorge und Immobilienerwerb im Mittelpunkt ihrer Geschäftstätigkeit. Derzeit berät die OVB europaweit 2,5 Mio. Kunden und arbeitet mit über 100 renommierten Produktpartnern zusammen. Die OVB Holding AG ist aktuell in insge-samt 14 Ländern aktiv und beschäftigt über 9.600 Mitarbeiter. In 2006 erwirtschaf-tete das Unternehmen, das seit Juli 2006 an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) notiert ist, Gesamtvertriebsprovisionen in Höhe von 213,3 Mio. Euro sowie ein EBIT von 24,1 Mio. Euro.