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24.08.2010 - dvb-Presseservice

Keine verdeckte Einlage bei Verzicht auf verfallbare GGF-Zusage

Ein gesellschaftsrechtlich veranlasster Verzicht auf eine Pensionszusage führt in der Regel zu einer verdeckten Einlage in Höhe des Teilwertes der Zusage. Für die Gesellschaft ist das durchaus positiv, weil die Rückstellungen dann nicht zu einer steuerlichen Gewinnerhöhung führen. Liegt der Teilwert der Zusage über dem Rückstellungswert, wird die GmbH sogar steuerlich entlastet. Die Zeche zahlt allerdings der GGF, denn er muss den Teilwert der Zusage als Lohn versteuern. Am 15.06.2010 hatte das Finanzgericht Düsseldorf über einen solchen Fall zu entscheiden, wie das bAV-Beratungshaus febs Consulting in seinem neuesten Newsletter berichtet.

Drei Gesellschafter-Geschäftsführer verzichteten im Rahmen des Verkaufs der GmbH auf ihre Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung, die allesamt noch vertraglich verfallbar waren. Mit dem Verkauf wurden auch die Geschäftsführerverträge einvernehmlich beendet. Pikanterweise wurde der Käufer im Kaufvertrag sogar darauf hingewiesen, dass die Auflösung der Pensionsrückstellungen zu einer Steuerlast führen würde. Trotzdem verbuchte der Käufer die aufgelösten Pensionsrückstellungen gewinnneutral auf das Rücklagenkonto. Das Finanzamt forderte dagegen eine gewinnerhöhende Auflösung der Rückstellungen, weil die verfallbaren Zusagen nicht werthaltig und dementsprechend nicht rücklagenfähig seien. Das Gericht gab dem Finanzamt recht. „Dieses Urteil ist allerdings kein Freibrief für die Auflösung vertraglich verfallbarer GGF-Zusagen“, warnt Andreas Buttler, Gesellschafter-Geschäftsführer der febs Consulting GmbH. Denn das  Gericht betonte in der Begründung ausdrücklich, dass ein verfallbarer Anspruch nur dann nicht werthaltig ist, wenn im Zeitpunkt des Verzichts keine Möglichkeit mehr besteht, die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen zu erfüllen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil das Gericht die Revision zugelassen hat. Aufgrund der sich aktuell häufenden Zahl von Urteilen zur GGF-Versorgung bietet die febs Akademie für betriebliche Altersversorgung vom 15. bis 17.09.2010 drei unterschiedliche Seminare zum Thema an. Weitere Infos finden Interessierte unter http://www.febs-consulting.de/akademie.




Herr Andreas Buttler
Geschäftsführer
Tel.: 089/890 42 86-10
Fax:
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de


Frau Petra Heinrich

Tel.: +49 (89) 890 42 86-11
Fax: +49 (89) 890 42 86-50
E-Mail: petra.heinrich@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn
http://www.febs-consulting.de/

www.febs-consulting.de
Als unabhängige Sachverständige und zugelassener Rentenberater beraten wir Arbeitgeber in allen Fragen rund um betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten. Wir analysieren und sanieren bestehende Versorgungswerke, erstellen versicherungsmathematische Bilanzgutachten und unterstützen Arbeitgeber bei der Umsetzung des neuen Versorgungsausgleichs.

URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/Keine-verdeckte-Einlage-bei-Verzicht-auf-verfallbare-GGF-Zusage-ps_19243.html