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19.10.2010 - dvb-Presseservice

Klageverfahren gegen die Sparkassen PensionsBeratung GmbH eingeleitet

-    Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ) leitet Klageverfahren gegen die Sparkassen PensionsBeratung GmbH unter dem Aktenzeichen  „18 O 226/10“ beim Landgericht Hannover ein

-    Auch die Rechtsberatungserlaubnis des Sparkassenunternehmens Heubeck AG ist rechtlich nicht haltbar

-    Bundesministerium der Justiz sorgt für Rechtsklarheit

-    ARD-Sendung „report München“ deckt Missstände in der Beratungspraxis der betrieblichen Alters

Der Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ) hat beim Landgericht Hannover unter dem Aktenzeichen 18 O 226/10 eine Unterlassungsklage wegen unlauteren Wettbewerbs beziehungsweise unerlaubter Rechtsberatung gegen die Sparkassen PensionsBeratung GmbH (SPB) eingeleitet. Durch dieses Verfahren soll der SPB untersagt werden, Rechtsberatung unter Verstoß gegen die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung und der Zeitwertkonten anzubieten und/oder durchzuführen.

Die SPB stellt in ihrem Außenauftritt selber heraus, dass sie ein Tochterunternehmen der Sparkassen PensionsManagement GmbH ist, deren Eigentümer die DekaBank und die regionalen öffentlichen Versicherer des Sparkassen-Finanzverbundes sind. Darüber hinaus wirbt die SPB in ihrem Internetauftritt (www.s-pension.de) und in den dort zum Download bereitgestellten Dienstleistungsbroschüren mit diversen Angeboten zur Durchführung von Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG. Gleichzeitig ist die SPB aber auch eine Versicherungsvertreterin mit einer entsprechenden Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) als Versicherungsvertreter (Mehrfachvertreter) und hat daher keine Erlaubnis zur Rechtsberatung nach dem RDG.

Die Frage, warum Finanzdienstleister nicht wie zuvor beschrieben rechtsberatend tätig werden dürfen, haben führende Berufsrechtler im Verlauf und im Nachgang des „1. BRBZ-Rechtsberatungskongresses zur betrieblichen Altersversorgung 2010“ (www.brbz-kongress.de) ausführlich diskutiert und dabei konkrete Antworten geliefert. So ist zunächst herauszustellen, dass die Beratung von Kunden bei der Einführung einer bAV eindeutig nicht durch § 34d Absatz 1 Satz 4 GewO abgedeckt ist. Sicherlich darf der Versicherungsmakler beziehungsweise Versicherungsvertreter den gewerblichen Kunden bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen rechtlich beraten. Der Schwerpunkt der Tätigkeit bei der Einführung einer bAV ist aber nicht der Versicherungsvertrag oder dessen Vereinbarung, Änderung oder Prüfung, sondern eine umfassende und komplexe rechtliche Beratung in verschiedenen Rechtsgebieten, die nicht dem Tätigkeitsbild eines Versicherungsmaklers, sondern vielmehr dem eines Rechtsanwalts oder Rentenberaters beziehungsweise in Teilbereichen dem eines Steuerberaters entspricht.

Eine rechtliche Beratung im Bereich der bAV kann auch keine erlaubnisfreie Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG sein, da diese Beratung vielmehr den Schwerpunkt bei der Einführung einer bAV in einem Unternehmen, inklusive der entsprechend fortlaufenden Betreuung, bildet. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Beratung der Kunden in Fragen der bAV fundierte Kenntnisse vor allem im Arbeits-, Betriebsrenten-, Zivil-, Gesellschafts-, Insolvenz- und Steuerrecht erfordert. Der Bundesgerichtshof hat diese Sichtweise zudem bereits eindeutig bestätigt (BGH-Urteil vom 20.03.2008 - IX ZR 238/06).

Auch eine oftmals durch Versicherungsvertreter beziehungsweise Versicherungsmakler angestrebte gleichzeitige Tätigkeit als Rentenberater beziehungsweise Rechtsanwalt löst nicht das zuvor beschriebene »Rechtsberatungsproblem« (siehe hierzu auch: Henssler, Vermögen & Steuern 8/2010, Seite 50; Deckenbrock, NZA 2010, S. 991 ff.). Denn Rentenberater und Rechtsanwälte sind Organe der Rechtspflege und dürfen daher keine widerstreitenden Interessen vertreten.

Bei der Tätigkeit als Versicherungsmakler in Form der Vermittlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsprodukten neben der Rechtsberatung kollidieren aber die Interessen des Kunden an einer unabhängigen Beratung mit den Interessen des Versicherungsvermittlers an dem Erhalt einer Provision für die Vermittlungstätigkeit. Ob ein Rentenberater oder Rechtsanwalt dabei als Versicherungsvertreter oder als Versicherungsmakler tätig wird, ist irrelevant. Es besteht in beiden Fällen grundsätzlich eine Interessenkollision. Dies ergibt sich auch aus der amtlichen Begründung zum RDG, wonach die Rentenberatung und die Tätigkeit als Versicherungsvertreter beziehungsweise Versicherungsmakler unvereinbar sind (BT-Drucks. 16/3655, S. 67). Es muss dafür keine konkrete Interessenkollision im Einzelfall vorliegen. Vielmehr ist eine abstrakte Interessenkollision bereits ausreichend. Überdies sind auch die Erkenntnisse zu § 7 Nr. 8 BRAO und die hierzu ergangene ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Zweitberuf übertragbar, wonach Rechtsanwälte nicht gleichzeitig als Versicherungsmakler tätig sein dürfen. Ergänzend ist somit im Ergebnis festzuhalten, dass schon allein aufgrund der beschriebenen abstrakten Interessenkollision die rechtliche Beratung im Bereich der bAV keine erlaubte Nebenleistung nach § 5 RDG sein kann, da ein abstraktes  - durch den Gesetzgeber - erteiltes Verbot nicht umgangen werden kann.

Neben dem aktuellen Vorgehen gegen die SPB ist der BRBZ zuvor bereits in weiteren gleichgelagerten Angelegenheiten tätig geworden, in denen Verstöße von Beratungsunternehmen gegen die Vorgaben des RDG geahndet worden sind.

Nachdem der BRBZ das Bundesministerium der Justiz (BMJ) auf die beschriebenen Missstände aufmerksam gemacht hatte, wies das BMJ die zuständigen Landesjustizverwaltungen kürzlich mit einer Stellungnahme zur Thematik „Doppelzulassungen“ nachdrücklich auf die geltende Rechtslage hin. In diesem Schreiben stellt das BMJ heraus, dass nach der gesetzlichen Wertung eine Versicherungsvermittlertätigkeit beziehungsweise Maklertätigkeit mit einer Rechts- und Rentenberatertätigkeit unvereinbar ist. Somit sind bestehende Zulassungen auf diese Aussage hin zu überprüfen. Bei diesen Prüfungen sind auch gesellschaftsrechtliche, zum Beispiel bei Kapitalgesellschaften, denen eine Rechtsberatungserlaubnis vorliegt, und persönliche Verflechtungen zwingend zu würdigen.

Vor dem zuvor geschilderten Hintergrund ist auch die besondere Situation der Heubeck AG zu beachten. Denn die Heubeck AG ist Inhaber einer Rentenberatererlaubnis nach dem RDG, befindet sich aber nach eigenen offiziellen Verlautbarungen aus der Sparkassenorganisation zu 90 Prozent im Besitz der Sparkassen PensionsManagement GmbH, die wiederum auch Eigentümerin der SPB und damit einer Versicherungsvertreterin ist. Aufgrund dieser offensichtlichen Interessenkollision ist somit auch die der Heubeck AG vorliegende Rechtsberatungserlaubnis rechtswidrig.

Durch die Aktivitäten des BRBZ in den vergangenen Monaten ist nun auch das öffentlich-rechtliche Fernsehen auf die zuvor erläuterten Missstände im Rahmen der bAV aufmerksam geworden. So berichtete die ARD-Sendung „report München“ in ihrer gestrigen Ausgabe über die genannten Zustände.

Zu den aktuellen berufsrechtlichen Aktivitäten des BRBZ erklärte Dr. Wolfram Türschmann,  zweiter Vorsitzender des BRBZ:
„Gerade Versicherungsmakler beziehungsweise Versicherungsvermittler geraten in die Haftungsfalle „bAV“, wenn sie sich auf die Dienstleistungsangebote von genannten bAV-Beratungsunternehmen verlassen, die allesamt größtenteils rechtswidrig Rechtsberatungsdienstleistungen offerieren. Daher sucht der BRBZ das intensive Gespräch mit allen Marktteilnehmern aus der Rechts- und der Finanzberatung, um rechtskonforme Lösungen zur Durchführung der bAV-Beratung erläutern zu können. Somit sollten die angesprochen Marktteilnehmer speziell aus Gründen des Verbraucherschutzes recht schnell auf das Gesprächsangebot eingehen, um nicht länger rechtlich unzulässige Beratungsleistungen anzubieten und umzusetzen.“

Dr. Volker Römermann, führender Berufsrechtler und Vertreter des BRBZ in den laufenden Berufsrechtsverfahren, erklärte hierzu:
„Der Fall ´Sparkassen PensionsBeratung GmbH´ stimmt aus der Verbraucherschutzperspektive sehr nachdenklich. Denn die Sparkassen-Organisation kann es eigentlich nicht zulassen, dass Tochterunternehmen des Konzerns eigene Firmenkunden von einzelnen Sparkassenhäusern rechtswidrig zu Fragen der bAV beraten. Als größtem Finanzverbund Deutschlands sollte der Sparkassen-Organisation daher an einer rechtskonformen bAV-Beratung gelegen sein. Zumal dem Sparkassen-Finanzverbund wohl auch kein direkter Vorwurf gemacht werden kann: Denn da das Geschäftsfeld „bAV“ mutmaßlich nicht zu den Kernkompetenzen einer Bankorganisation zählen kann, dürfte der Fehler eher bei dem Tochterunternehmen liegen.“



Frau Claudia Kressel
Tel.: +49 (0)40 - 64 53 83 12
E-Mail: info@kressel-communication.de

Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche
Altersversorgung und Zeitwertkonten e. V.
Siegburger Straße 126
50679 Köln
http://www.brbz.de

Über den Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ)
Der Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ) ist zu Fragen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und Zeitwertkonten der führende berufsrechtliche Fachverband, der sich für die Schaffung und Gewährleistung umfassender Beratungsstandards und -sicherheit in den weiten Aufgabenfeldern der bAV und der Zeitwertkonten einsetzt. Hierzu gehört auch die explizite Herausstellung sämtlicher erlaubnispflichtiger Beratungstätigkeiten in den die bAV tangierenden Handlungsgebieten, z. B. des Arbeits- und Insolvenzrechts, sowie des Betriebsrenten- und Sozialversicherungsrechts. Sitz des Verbandes ist Köln. Weitere Informationen zum BRBZ erhalten Sie auch unter www.brbz.de.

Der BRBZ ist Ausrichter des 1. BRBZ-Rechtsberatungskongress zur betrieblichen Altersversorgung, der am 4. Juni 2010 in Köln stattgefunden hatte. Führende Juristen und bAV-Experten sprachen über die aktuelle Beratungspraxis in der bAV sowie über die zugehörigen berufsrechtlichen Rahmenbedingungen. Der 2. BRBZ-Rechtsberatungskongress wird am 27. Mai 2011 ebenfalls in Köln stattfinden. Weitere Informationen zum 1. BRBZ-Rechtsberatungskongress erhalten Sie auch unter www.brbz.de und www.brbz-kongress.de.

Darüber hinaus richtet der BRBZ ab sofort die Deutsche Lehr- und Praxisakademie zur betrieblichen Altersversorgung aus. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.brbz-akademie.de.

Sie finden den BRBZ darüber hinaus auf der diesjährigen DKM in Halle 5-PK 16.