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12.02.2007 - dvb-Presseservice

Klare versicherungsrechtliche Regeln für nach Australien entsandte deutsche Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber

Zur heutigen Unterzeichnung des deutsch-australischen Ergänzungsabkommens über Soziale Sicherheit durch Bundesaußenminister Frank-Walter Steinmeier, Kajo Wasserhövel, Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, sowie den australischen Außenminister Alexander Downer erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Das Ergänzungsabkommen zum deutsch-australischen Sozialversicherungsabkommen bestimmt, dass für Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber grundsätzlich die Rechtsvorschriften desjenigen Staates gelten, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Um zu vermeiden, dass lediglich vorübergehend im anderen Staat eingesetzte Arbeitnehmer in das Rentensystem des anderen Staates wechseln müssen, enthält das Ergänzungsabkommen auf diesen Personenkreis zugeschnittene Lösungen. Diese Personen werden künftig grundsätzlich in dem ihnen vertrauten Rentensystem bleiben können. Dies liegt vor dem Hintergrund der umfangreichen und intensiven außenwirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands zu Australien im Interesse hiesiger Unternehmen und ihrer in Australien eingesetzten Arbeitnehmer.

Das nun ergänzte deutsch-australische Sozialversicherungsabkommen trat am 1. Januar 2003 in Kraft. Es ermöglicht seitdem insbesondere die Zusammenrechnung von deutschen und australischen Versicherungszeiten für Leistungsansprüche in der Rentenversicherung und ist Grundlage für ungekürzte Rentenzahlungen nach Australien bzw. Deutschland. Keine Regeln enthielt das Abkommen jedoch zum Schutz von entsandten Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern davor, Beiträge sowohl an das in Australien obligatorische Betriebsrentensystem (Superannuation Guarantee) abführen als auch in die gesetzliche Rentenversicherung Deutschlands einzahlen zu müssen. Auch konnte es vorkommen, dass ein lediglich vorübergehend im anderen Staat eingesetzter Arbeitnehmer in keinem Staat einen Versicherungsschutz hatte und es somit zu einer Lücke in seinem Rentenversicherungsverlauf kam.

Das Abkommen bedarf nach der Unterzeichnung auf deutscher Seite noch der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates. Es wird voraussichtlich Anfang des kommenden Jahres in Kraft treten.

Informationen zu diesem Thema und zu bilateralen Sozialversicherungsabkommen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in der Rubrik "Internationale Sozial- und Beschäftigungspolitik" (Stichwort: "Internationales").



Pressesprecher
Herr Peter Ziegler
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