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12.02.2007 -
dvb-Presseservice
Klare versicherungsrechtliche Regeln für nach Australien entsandte deutsche Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber
Zur heutigen Unterzeichnung des deutsch-australischen Ergänzungsabkommens über
Soziale Sicherheit durch Bundesaußenminister Frank-Walter Steinmeier, Kajo
Wasserhövel, Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, sowie
den australischen Außenminister Alexander Downer erklärt das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales:
Das Ergänzungsabkommen zum deutsch-australischen
Sozialversicherungsabkommen bestimmt, dass für Arbeitnehmer und deren
Arbeitgeber grundsätzlich die Rechtsvorschriften desjenigen Staates gelten, in
dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Um zu vermeiden, dass lediglich
vorübergehend im anderen Staat eingesetzte Arbeitnehmer in das Rentensystem des
anderen Staates wechseln müssen, enthält das Ergänzungsabkommen auf diesen
Personenkreis zugeschnittene Lösungen. Diese Personen werden künftig
grundsätzlich in dem ihnen vertrauten Rentensystem bleiben können. Dies liegt
vor dem Hintergrund der umfangreichen und intensiven außenwirtschaftlichen
Beziehungen Deutschlands zu Australien im Interesse hiesiger Unternehmen und
ihrer in Australien eingesetzten Arbeitnehmer.
Das nun ergänzte
deutsch-australische Sozialversicherungsabkommen trat am 1. Januar 2003 in
Kraft. Es ermöglicht seitdem insbesondere die Zusammenrechnung von deutschen und
australischen Versicherungszeiten für Leistungsansprüche in der
Rentenversicherung und ist Grundlage für ungekürzte Rentenzahlungen nach
Australien bzw. Deutschland. Keine Regeln enthielt das Abkommen jedoch zum
Schutz von entsandten Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern davor, Beiträge
sowohl an das in Australien obligatorische Betriebsrentensystem (Superannuation
Guarantee) abführen als auch in die gesetzliche Rentenversicherung Deutschlands
einzahlen zu müssen. Auch konnte es vorkommen, dass ein lediglich vorübergehend
im anderen Staat eingesetzter Arbeitnehmer in keinem Staat einen
Versicherungsschutz hatte und es somit zu einer Lücke in seinem
Rentenversicherungsverlauf kam.
Das Abkommen bedarf nach der
Unterzeichnung auf deutscher Seite noch der Zustimmung des Bundestages und des
Bundesrates. Es wird voraussichtlich Anfang des kommenden Jahres in Kraft
treten.
Informationen zu diesem Thema und zu bilateralen
Sozialversicherungsabkommen finden Sie auf der Internetseite des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in der Rubrik "Internationale Sozial-
und Beschäftigungspolitik" (Stichwort: "Internationales").
Pressesprecher
Herr Peter Ziegler
Tel.: 01888-527 2854
Fax: 01888-527-2191
E-Mail: presse@bmas.bund.de
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Mohrenstraße 62
10117 Berlin
Deutschland
www.bmas.bund.de
URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/Klare-versicherungsrechtliche-Regeln-f%FCr-nach-Australien-entsandte-deutsche-Arbeitnehmer-und-ihre-Arbeitgeber-ps_3728.html