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01.10.2010 - dvb-Presseservice

Klarstellung des BRBZ zu einem Urteil des OLG Karlsruhe

Klarstellung des Bundesverbandes der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ): Rechtsberatung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung keine erlaubnisfreie Nebenleistung gemäß § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Der Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e. V. (BRBZ) führt diverse berufsrechtliche Verbotsverfahren gegen Beratungsunternehmen, die rechtswidrig sowohl eine Versicherungsmaklerzulassung besitzen bzw. einer Versicherungsgesellschaft angehören und gleichzeitig über eine Rechtsberatungserlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfügen.

Im Zuge dieses Sachzusammenhangs kursieren  - wohl aktuell auf einem Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe gestützte – Rechtsauffassungen, die suggerieren, dass Rechtsberatung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) für Finanzdienstleister bzw. Versicherungsmakler eine erlaubte Nebenleistung nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sei.

Hierzu stellt der BRBZ klar:

1. Das besagte Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.10.2009 (4 U 113/09) geht in keinster Art und Weise auf die Fragestellung ein, ob Versicherungsmakler bzw. Finanzdienstleister  Rechtsberatung im Rahmen der bAV als Nebenleistung gemäß § 5 RDG anbieten dürfen. Vielmehr stellt das Gericht unter Punkt II. f) seiner Begründung klar: „Die Parteien streiten im Übrigen über die Rechtsfrage, in welchem Umfang die Beklagte bei der Erarbeitung von Deckungskonzepten für die betriebliche Altersversorgung berechtigt ist, die entsprechenden Firmenkunden auch über steuerrechtliche, arbeitsrechtliche, gesellschaftsrechtliche und sonstige zivilrechtliche Fragen zu beraten. Diese Fragen spielen für die Entscheidung des Senats keine Rolle.“

2. Die Aussage des Gerichts, „wonach Versicherungsmakler, die den Auftrag haben, Kunden Verträge für eine private Altersvorsorge vorzuschlagen bzw. zu vermitteln, in diesem Zusammenhang auch berechtigt sein sollen über diejenigen Fragen der Sozialversicherung zu beraten, die für den Kunden bei der Altersvorsorge eine Rolle spielen können“, stellt keine Erlaubnis zur Durchführung der Rechtsberatung im Rahmen der bAV für Versicherungsmakler und Finanzdienstleister dar. Denn das Gericht stellt in einem urteilsbegleitenden Leitsatz wörtlich dar: „Soweit der Versicherungsmakler im Bereich des Sozialversicherungsrechts tätig werden darf, sind seine Befugnisse auf eine Beratung des Kunden beschränkt. Der Versicherungsmakler ist in keinem Fall berechtigt, den Kunden bei Anträgen gegenüber einem Sozialversicherungsträger zu vertreten.“ Somit untersagt das Gericht den genannten Berufsgruppen wesenstypische Merkmale einer Rechtsberatung, nämlich die Rechtsbesorgung und die Rechtsvertretung.

3. Im Rahmen von Versicherungsmaklertätigkeiten in Form der Vermittlung von Versicherungsund Finanzdienstleistungsprodukten neben der Rechtsberatung kollidieren die Interessen des Kunden an einer unabhängigen Beratung mit den Interessen des Versicherungsvermittlers an den Erhalt einer Provision für die Vermittlungstätigkeit. Ob der Rechtsanwalt oder Rentenberater dabei als Versicherungsvertreter oder als Versicherungsmakler tätig wird, ist irrelevant. Es besteht somit in beiden Fällen grundsätzlich eine Interessenkollision. Dies ergibt sich auch aus der amtlichen Begründung zum RDG, wonach die Rentenberatung und die Tätigkeit als Versicherungsvertreter bzw. Versicherungsmakler unvereinbar sind (BT-Drucks. 16/3655, S. 67). Hierbei ist eine abstrakte Interessenkollision bereits ausreichend. Diesbezüglich sind ferner auch die Erkenntnisse zu § 7 Nr. 8 BRAO und die hierzu ergangene ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Zweitberuf übertragbar, wonach Rechtsanwälte nicht gleichzeitig als Versicherungsmakler tätig sein dürfen. So hält der BGH die Versagung der Zulassung nach § 7 Nr. 8 BRAO vor allem bei einer Betätigung als Makler für gerechtfertigt (BGH Beschl. v. 13.10.03,AnwZ(B) 79/02; vgl. BRAK-Mitt. 2000, 43 zu Versicherungsmaklern; BGH BRAK-Mitt. 1994, 43; 1995, 123). Die Maklertätigkeit biete in besonderer Weise die Möglichkeit, aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammende Informationen zu nutzen, so dass das Vertrauen in die Rechtspflege gefährdet sei.

4. Hinsichtlich der ggf. irreführenden Aussagen des OLG Karlsruhe hat sich zudem auch die führende Rechtswissenschaft geäußert. So wird der Präsident des Deutschen Juristentages, Prof. Dr. Martin Henssler, in der Ausgabe 17/2010 der „NZA“ (Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht) mit den Worten zitiert: „Da bei Versicherungsvertretern und -maklern bereits eine abstrakt-generelle Gefahr einer Interessenkollision bestehe und ihnen folglich eine entsprechende Haupttätigkeit verwehrt sei, könnten sie – entgegen einer aktuellen Entscheidung des OLG Karlsruhe (GRUR-RR 2010, 245) – erst recht keine
Rentenberatung als Nebenleistung erbringen.“(Vgl. Deckenbrock, NZA 17/2010, S. 992). Diese Rechtsauffassung wurde zudem im Rahmen des „1. BRBZ-Rechtsberatungskongresses 2010“ durch alle anwesenden Berufsrechtsexperten bestätigt.

Dr. Volker Römermann, führender Berufsrechtler und Vertreter des BRBZ in den laufenden Berufsrechtsverfahren, erklärte hierzu: »Es muss eine Entscheidung getroffen werden: Entweder Rechtsberatung oder Finanzdienstleistungsvermittlung. Beides gleichzeitig  ist rechtswidrig. Hierdurch würden ansonsten die rechtsberatenden Berufsgruppen eine nicht hinnehmbare Benachteiligung erfahren. Auch sollte zum Schutz der gesamten Versicherungsmaklerlandschaft sehr vorsichtig mit oben beschriebenen Fehldeutungen von Gerichtsentscheidungen umgegangen werden, damit keine existenzgefährdende Haftung entsteht.“



Frau Claudia Kressel
Tel.: +49 (0)40 - 64 53 83 12
E-Mail: info@kressel-communication.de

Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche
Altersversorgung und Zeitwertkonten e. V.
Siegburger Straße 126
50679 Köln
http://www.brbz.de

Über den Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ)

Der Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ) ist zu Fragen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und Zeitwertkonten der führende berufsrechtliche Fachverband, der sich für die Schaffung und Gewährleistung umfassender Beratungsstandards und -sicherheit in den weiten Aufgabenfeldern der bAV und der Zeitwertkonten einsetzt. Hierzu gehört auch die explizite Herausstellung sämtlicher erlaubnispflichtiger Beratungstätigkeiten in den die bAV tangierenden Handlungsgebieten, z. B. des Arbeits- und Insolvenzrechts, sowie des Betriebsrenten- und Sozialversicherungsrechts. Sitz der Verbandes ist Köln. Weitere Informationen zum BRBZ erhalten Sie auch unter www.brbz.de.

Der BRBZ ist Ausrichter des 1. BRBZ-Rechtsberatungskongress zur betrieblichen Altersversorgung, der am 4. Juni 2010 in Köln stattgefunden hatte. Führende Juristen und bAV-Experten sprachen über die aktuelle Beratungspraxis in der bAV sowie über die zugehörigen berufsrechtlichen Rahmenbedingungen. Der 2. BRBZ-Rechtsberatungskongress wird am 27.05.2011 ebenfalls in Köln stattfinden. Weitere Informationen zum 1. BRBZ-Rechtsberatungskongress erhalten Sie auch unter www.brbz.de und www.brbz-kongress.de.

Darüber hinaus richtet der BRBZ ab sofort die Deutsche Lehr- und Praxisakademie zur betrieblichen Altersversorgung aus. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter www.brbz-akademie.de.

Sie finden den BRBZ darüber hinaus auf der diesjährigen DKM in Halle 5-PK 16.