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13.01.2011 - dvb-Presseservice

Klarstellungen zur Zulässigkeit einer Registrierung als Rentenberater bei gleichzeitiger Maklerzulassung

Rechtsanwalt Dr. Nicolai von Holst, GSK Stockmann + Kollegen

Was jahrelang problemlos funktionierte, wird seit einigen Monaten im Markt der betrieblichen Altersversorgung heftig diskutiert: Wer darf Rechtsberatung rund um die betriebliche Altersversorgung erbringen? In unmittelbarem Zusammenhang damit steht auch die Frage, ob es zulässig ist, sich als Versicherungsmakler und gleichzeitig als Rentenberater registrieren zu lassen.

Leider scheint sich die derzeitige Diskussion zunehmend auf eine publikumswirksame Vermarktung von Gerichtsverfahren und Gerichtsentscheidungen zu konzentrieren und nicht auf den Austausch fachlicher und juristisch fundierter Argumente. Für den juristischen Laien ist mittlerweile kaum noch erkennbar, ob es sich um eine persönliche – ergebnisorientierte – Interpretation bzw. Meinung des jeweiligen Verfassers handelt oder um eine objektive Darstellung bzw. Besprechung einer Entscheidung und des dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts.

Gesetzeslage und Motive des Gesetzgebers

Soweit im Markt wiederholt behauptet wird, einer gleichzeitigen Zulassung als Rentenberater und Versicherungsmakler stehe ein angeblicher Interessenkonflikt entgegen und dies sei durch das Bundesjustizministerium im September 2010 bestätigt worden, so sind diese Aussagen unzutreffend:

  • Aus der Gesetzesformulierung der §§ 4, 12 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ergibt sich ein derartiger Interessenkonflikt nicht. Der Versicherungsmakler wird hier schon nicht erwähnt.
  • In der Gesetzesbegründung findet sich lediglich die Bemerkung, dass eine Tätigkeit als Rentenberater und Versicherungsvertreter zu einer Interessenkollision führen könne, was im Umkehrschluss bedeutet, dass eine solche Interessenkollision aus Sicht des Gesetzgebers nicht zwingend ist (BT-Drucksache 16/3655, S. 67). Der Versicherungsmakler, der bereits vor Jahren vom BGH als Sachwalter des Kunden anerkannt wurde, wird auch in der Gesetzesbegründung nicht erwähnt.
  • Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit in mehreren Entscheidungen die Unvereinbarkeit der Tätigkeiten als Rechtsanwalt und als Versicherungsmakler festgestellt. Er hat allerdings auch festgestellt, dass die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 2 GG) grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben. Daher kommt nach dem BGH eine Berufswahlbeschränkung nur dort in Betracht, wo die Gefahr einer Interessenkollision nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen beseitigt werden kann.
  • Im Falle eines Rentenberaters kann dies z.B. durch entsprechende Auflagen erreicht werden, § 10 Abs. 3 RDG.
  • Die verbindliche Entscheidung zur Erteilung einer Doppelzulassung oder deren Widerruf trifft die jeweilige Registrierungsbehörde. Derzeit gibt es mehrere Registrierungsbehörden, die eine gleichzeitige Zulassung als Versicherungsmakler und als Rentenberater erteilt haben.
  • Für eine Ablehnung oder einen Widerruf einer Registrierung genügt es nicht, dass einzelne Fälle von Interessenkollisionen auftreten können. Denn für diese einzelnen Fälle bestimmt § 4 RDG, dass der Rentenberater dann keine Rechtsdienstleistungen erbringen darf. Will man hingegen einen grundsätzlichen Interessenkonflikt annehmen, muss es sich bei den typischen Beratungsleistungen des Rentenberaters stets um eine mit der Rechtsdienstleistung generell unvereinbare Tätigkeit handeln (BT-Drucksache 16/3655, S. 67). Eine solche unvereinbare Tätigkeit setzt dabei die konkrete Gefahr voraus, dass Pflichten des Rentenberaters regelmäßig und dauerhaft verletzt werden. Eine lediglich abstrakte Gefahr – auf die gelegentlich im Markt abgestellt wird – reicht hingegen nicht aus.
  • Das Bundesjustizministerium hat – anders als häufig berichtet – eine Doppelzulassung nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern in einer rein internen Anfrage die Handhabung bei den Landesjustizbehörden zur Doppelzulassung erfragt, um sich hierüber zunächst einmal ein Bild machen zu können.

Praxis-Beispiel zur erlaubten Doppelzulassung

Am 03.01.2011 hat das Amtsgericht München die Zulassung der febs Consulting GmbH als Rentenberater bei gleichzeitiger Zulassung als Versicherungsmakler bestätigt.

  • Die Überprüfung der Doppelzulassung erfolgte auf Veranlassung des Bundesverbandes der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ), der diese Doppelzulassung als unzulässig ansah.
  • Das Amtsgericht München hat vor seiner Entscheidung den Berufsverband Deutscher Rechtsbeistände/Rechtsdienstleister e.V. angehört.
  • Die febs Consulting GmbH hatte dem Gericht im Vorfeld folgende Auflagen freiwillig vorgeschlagen:

„Die febs Consulting GmbH ist verpflichtet, bei allen Mandanten als Rentenberater sicherzustellen, dass durch die gleichzeitige Tätigkeit als Versicherungsmakler für denselben Kunden keine Tätigkeiten doppelt vergütet werden. Dies ist nachzuweisen durch:

1. Offenlegung der einkalkulierten Abschlussprovision gegenüber dem Kunden.

2. Keine Vereinbarung einmaliger Abschlussprovision mit dem Versicherer, sondern ausschließlich Abschluss ungezillmerter Tarife ohne oder nur mit laufender Provision.

3. Detaillierter Nachweis aller Tätigkeiten als Rentenberater und Makler für den Kunden.

Außerdem ist die Firma febs Consulting GmbH verpflichtet, jeden Mandanten nach einer durchgeführten Beratung als Rentenberater deutlich darauf hinzuweisen, dass die Umsetzung des vorgeschlagenen Konzepts durch einen beliebigen Versicherungsvermittler erfolgen kann und nicht zwingend durch die febs Consulting GmbH erfolgen muss.“

  • Diese freiwillige Selbstverpflichtung der febs Consulting GmbH hat das Gericht als Auflage übernommen.
  • Das Überprüfungsverfahren der Doppelzulassung der febs Consulting GmbH ist damit abgeschlossen.

Bewertung der Entscheidung

Die Entscheidung des Amtsgerichts München ist zu begrüßen.

  • Soweit man in der Doppelzulassung der febs Consulting GmbH überhaupt einen zu beachtenden Interessenkonflikt sehen will, wird den Interessen des Mandanten durch die Auflagen jedenfalls hinreichend Rechnung getragen.
  • Auch der BRBZ wird mit dieser Entscheidung gut leben können – geht es ihm nämlich um die Wahrung der Interessen der Rentenberater im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, so wird das mögliche Tätigkeitsfeld der Rentenberater nicht eingeschränkt, sondern sogar erweitert, und zwar nicht zu Lasten sondern zu Gunsten der Mandanten (siehe auch Nicolai von Holst, „Doppelzulassung, Vorteile für Makler und Mandanten“, Versicherungsmagazin 1/2011).



Herr Andreas Buttler
Geschäftsführer
Tel.: 089/890 42 86-10
Fax: 089/890 42 86-50
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn
http://www.febs-consulting.de/



Herr Dr. Nicolai von Holst
Rechtsanwalt
Tel.: +49 30 203907-0
Fax: +49 30 203907-44
E-Mail: vonholst@gsk.de

GSK STOCKMANN + KOLLEGEN
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