Kleinanlegerschutzgesetz: Diese Übergangsfristen gelten für 34f-Vermittler
Am Freitag, dem 10. Juni trat das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft. Ab sofort sind partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen sowie bestimmte Direktinvestments Vermögensanlagen, deren Vertrieb eine Erlaubnis gem. § 34f Nr. 3 voraussetzt. Dabei gelten f ...