Kleinanlegerschutzgesetz: Keine Übergangsfrist für Vermittler von Direktinvestments (Container)
Vermittler von Direktinvestments (z.B. Container) haben keine Übergangsfrist, um eine Erlaubnis gem. § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO nachzuweisen. Das könnte insbesondere beim Ablegen des Sachkundenachweises zum Problem auf der Zeitachse führen.