Anzeige
11.09.2006 - dvb-Presseservice

Kleiner Crash, dickes Ende

Nach dem Unfall: Warnung vor "Mondschein-Tarifen" der Auto-Vermieter

Frontscheibe kaputt, Kratzer im Lack, Reparaturkosten 1200 Euro: Der exotische Van musste 22 Tage in der Werkstatt auf das Ersatzglas warten. Der Besitzer nimmt sich für die Zeit einen Mietwagen. Stolzer Preis laut Unfallersatz-Tarif: 3640 Euro. Was den Van-Lenker eigentlich nicht scheren sollte, steht dafür doch die Versicherung gerade, so die beruhigende Auskunft des Verleihers.

In den Augen der Versicherung allerdings ein maßlos überzogener Tarif. Der Autoverleiher verklagte die Versicherung, doch das Amtsgericht gab der Assekuranz überwiegend Recht: Sie müsse nur 2200 Euro zahlen. Dickes Ende für den Van-Besitzer: Er blieb auf über 1400 Euro und einem Großteil der Prozesskosten sitzen. "Kein Einzelfall", sagt Matthias Räfler, der sich für die Itzehoer mit dem Thema Mietwagenkosten näher befasst. Vor über einem Jahr nämlich hatte der Bundesgerichtshof (BGH) allzu üppig berechneten Unfallersatz-Tarifen einen Riegel vorgeschoben.

Zum Repertoire von Autoverleihern gehört neben dem Selbstzahler u. a. auch der teilweise bis zu mehr als doppelt so teure Unfallersatztarif, "Mondschein-Tarife" in den Augen von Kritikern. Die Verleiher führen dafür verschiedene Gründe ins Feld: Das Inkasso-Risiko sei höher, ebenso die Gefahr des Abhandenkommens eines Leihwagens oder ein größerer Verwaltungsaufwand. Ferner müssten mehr Pkw-Modelle vorgehalten werden und man könne nicht exakt planen.
Kritiker halten dagegen, dass es abgesehen von Unfällen zur Nachtzeit, von Vielfahrern oder auf der Urlaubs-reise in der Mehrzahl der Fälle kaum einen Unterschied gebe, ob ein Wagen "normal" oder als Unfallersatz vermietet werde. Seit dem BGH-Urteil muss der Geschädigte im Zweifelsfall den Unfallersatztarif seines Autoverleihers betriebswirtschaftlich begründen. Und er muss nachweisen, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif nicht zugänglich war. Die sich daraus ergebenden Interessenkonflikte und Rechtsfragen sind mittlerweile Thema des Verkehrsgerichtstages 2006 in Goslar gewesen. Im Ergebnis mahnten die Juristen Versicherungen und Autovermieter gleichermaßen an, den Streit nicht auf dem Rücken des Geschädigten auszutragen, der sich allerdings vor einer Anmietung auch eigenständig über Preise zu informieren habe. Sinnvoll sei letztlich nur der Versuch, zwischen Versicherungen und Autoverleihern eine einvernehmliche Regulierungsgrundlage zu schaffen, wie es mittlerweile zunehmend von den Kontrahenten auch praktiziert wird. In diesem Sinne kürzt zwar auch die Itzehoer als überhöht angesehene Unfall-Tarife, zeigt sich allerdings im angemessenen Rahmen auch vor dem Hintergrund stets verhandlungsbereit, mit den unterschiedlichen Autoverleihern einvernehmliche Regulierungsgrundlagen zu vereinbaren. "Das ist in einigen Fällen bereits gelungen und gibt Anlass zur vorsichtigen Hoffnung, massive Mietwagenstreitigkeiten auf Dauer weitgehend verhindern zu können", so Räfler. Wirklich optimal läuft es für den Geschädigten und die Itzehoer aber erst dann, wenn vor einer An-mietung telefonisch Kontakt zum Geschädigten hergestellt wird: "In diesem Fall können wir dem Geschädigten durch eine aktive Mietwagenvermittlung an einen kompetenten Partner den vollen Service bieten, ihm das Kostenrisiko nehmen und ihn bei Einsparung eines für die Itzehoer vermeidbaren Schadensaufwandes zugleich von deren Qualität überzeugen". Was will man mehr? (gö)



Produktmarketing
Frau Meike Carstens
Tel.: 04821 773 631
Fax: 04821 773 8 631
E-Mail: m.carstens@itzehoer.de

Itzehoer Versicherungen
Itzehoer Platz
25521 Itzehoe
Deutschland
http://www.itzehoer.de

Download

IV-PresseInfo_Mietwagen.doc (340,99 kb)  Herunterladen


Gericht