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01.06.2007 - dvb-Presseservice

Kompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses durch Urteil bestätigt

Keine Aufnahme von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden durch die "Hintertür"

Bergisch Gladbach - Der IKK-Bundesverband begrüßt die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 24. Mai 2007, nach der der Versuch eines Unternehmens, die Kompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu unterwandern, abgelehnt wurde. Das Gericht habe nur einzuschreiten, wenn ein Systemversagen vorliege, jedoch nicht die sachliche Richtigkeit von Entscheidungen des G-BA zu überprüfen.

Im entschiedenen Fall begehrte ein Hilfsmittelhersteller die Aufnahme seines Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis. Besonderheit dieses Falles war, dass das Hilfsmittel auf einer neuen, seit 1992 nicht zur vertragsärztlichen Versorgung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehörenden Behandlungsmethode, der nicht-invasiven Magnetfeldtherapie, beruhte.

Mit dem Urteil wird die Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen nach über 10-jähriger Verfahrensdauer unterstrichen. "Dies ist eine Bestätigung der Qualitätssicherungsbemühungen der Spitzenverbände der Krankenkassen und dient dem Schutz der Versicherten vor der Behandlung mit Methoden, die noch nicht ausreichend erforscht sind", erklärte Rolf Stuppardt, Vorstandsvorsitzender des IKK-Bundesverbandes.

Die Entscheidung:
Der 5. Senat des LSG NRW hielt aufgrund der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31.08.2000, Az.: B 3 KR 21/99, die Anwendung der Kriterien des § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V, der für die Bewertung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden maßgebend ist, auch für die Bewertung von Hilfsmitteln, die der Anwendung einer neuen Behandlungsmethode dienen, für maßgeblich. Hiernach obliegt eine solche Entscheidung dem Gemeinsamen Bundesausschuss. Diese Entscheidung könne aber nicht durch die Gerichte ersetzt werden. Eine solche Entscheidung oder Nicht-Entscheidung des kleinen Gesetzgebers sei nur dergestalt von der Sozialgerichtsbarkeit überprüfbar, als hier ein "Systemversagen" zu prüfen sei. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es nicht zu einer Ungleichbehandlung von Versicherten und Hilfsmittelherstellern kommen dürfe. Entsprechend einer neueren Entscheidung des BSG vom 26.09.2006, Az.: B 1 KR 3/06 R, hat ein Versicherter nur dann einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Versorgung mit einer neuen Behandlungsmethode oder einem Hilfsmittel in der ambulanten Versorgung, welches einer neuen Behandlungsmethode dient, wenn ein Systemversagen vorliegt. Ein solches Systemversagen ist danach zu bejahen, wenn das Verfahren vor dem Bundesausschuss von den antragsberechtigten Stellen bzw. dem Bundesausschuss selbst überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsgemäß betrieben wurde und dies auf eine willkürliche oder sachfremde Untätigkeit bzw. Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist.

Vorliegend hatte sich der G-BA bereits in den Jahren 1992, 2002 und 2004 mit der nicht-invasiven Magnetfeldtherapie befasst, ohne dass es zu einer positiven Bewertung für die vorliegend streitige Behandlungsmethode gekommen ist. Neuere, wissenschaftlich nicht zu beanstandende Unterlagen, die eine medizinische Nützlichkeit dieser Behandlungsmethode zweifelsfrei nachweisen konnten, liegen nicht vor, so dass eine willkürliche Nichtbefassung des G-BA oder eine willkürliche Untätigkeit der Spitzenverbände der Krankenkassen bezüglich der Befassung des G-BA mit einer erneuten Überprüfung dieser Behandlungsmethode und somit eines Systemversagens für das LSG-NRW nicht erkennbar war.



Herr Joachim Odenbach
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