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02.11.2007 - dvb-Presseservice

Kosten für eine „Terrorversicherung“ muss der Mieter als Nebenkosten akzeptieren

Kosten für eine Versicherung, welche ein Gebäude vor den Folgen terroristischer Anschläge schützt, können als Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei der Mietsache nicht um ein besonders gefährdetes Objekt bzw. um ein in unmittelbarer Nähe zu gefährdeten Objekten befindliches Gebäude handelt. Auf dieses Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2007 (AZ: 13 U 145/06) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Die Vermieterin einer Gewerbeeinheit hatte während des Mietverhältnisses eine zusätzliche „Terrorversicherung„ neu abgeschlossen, weil der Versicherungsschutz gegen Terroranschläge in der bisherigen Gebäudebrandversicherung nicht enthalten war. Daraufhin weigerte sich die Mieterin, die dadurch entstandenen Mehrkosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auszugleichen.

Vor Gericht bekam die Vermieterin Recht. Die Kosten für eine derartige Versicherung seien als umlagefähige Betriebskosten vom Mieter zu tragen – jedenfalls dann, wenn im Mietvertrag vereinbart worden ist, dass die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung als Betriebskosten umlegbar sind. Eine solche „Terrorversicherung“ sei der Sachversicherung zuzuordnen, weil durch sie in erster Linie die Gebäudesubstanz versichert wird. Die Klausel im Mietvertrag, wonach dem Vermieter das Recht eingeräumt werde, dass auch während der Mietzeit neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können, sei rechtens. Auch wenn es sich um kein besonders gefährdetes Objekt handele und das Risiko gering sei, könne die Erforderlichkeit einer Terrorversicherung nicht generell zurückgewiesen werden. Das geringere Gefährdungspotenzial werde auch im Rahmen der Prämiengestaltung bei der Versicherung hinreichend berücksichtigt.



Herr Swen Walentowski
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