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07.02.2007 - dvb-Presseservice

Krankenkasse muss zahlen

(OVB) Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen ergibt sich auf Grundlage des Sozialgesetzbuches. Deshalb besteht so gut wie kein Spielraum in Ausnahmefällen. Dennoch, manchmal ist auch das scheinbar Unmögliche möglich. Dies zeigt eine Entscheidung vom Hessischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 8 KR 38/05. Ein Patient war in Lebensgefahr. Zu helfen war ihm nur noch mit einem Medikament, das allerdings in Deutschland nicht zugelassen war. Deshalb wollte die gesetzliche Krankenkasse die Kosten des Medikaments nicht übernehmen. Muss sie aber in diesem Ausnahmefall, entschied das Hessische Landessozialgericht unter dem oben genannten Aktenzeichen.



Pressesprecherin
Frau Antje Schweitzer
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