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16.04.2009 - dvb-Presseservice

Kurzarbeit und betriebliche Altersversorgung - was ist zu beachten?

Dem konjunkturellen Abschwung wirken inzwischen viele Unternehmen entgegen, indem sie Kurzarbeit in ihren Betrieben einführen. Dies führt bei der Belegschaft nicht nur zu reduzierten Arbeitszeiten und damit weniger Einkommen, sondern kann sich auch auf ihre betriebliche Altersversorgung (bAV) auswirken. Die HDI-Gerling Pensionsmanagement AG berät Unternehmen aktuell zum Umgang mit der arbeitgeberfinanzierten bAV, der Entgeltumwandlung und mit Zeitwertkonten in Zeiten der Kurzarbeit.

Versorgungsregelung bei arbeitgeberfinanzierter Betriebsrente prüfen

Ist dem Arbeitnehmer eine Betriebsrente zugesagt worden, die vom Arbeitgeber finanziert wird, möchte das Unternehmen in schwierigen wirtschaftlichen Zeiten oftmals diese Zusage reduzieren. "Nicht immer besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers, bei Kurzarbeit die Versorgungsanwartschaft des Mitarbeiters in unveränderter Höhe fortzuführen", erklärt Björn Schütt-Alpen, Vorstand der HDI-Gerling Pensionsmanagement AG. "Vielmehr sind die vereinbarten Versorgungsregelungen entscheidend."

Unabhängig davon ist besonders in angespannten Wirtschaftslagen, die vielfach zu Kurzarbeit führen, eine grundsätzliche Überprüfung des Versorgungssystems empfehlenswert. So besteht ggf. die Möglichkeit, die Versorgungsordnung (aufwandsreduzierend) abzuändern. "Die Anforderungen hierfür variieren je nach Rechtsbegründungsakt der bAV und den Gründen, die für eine Einschränkung sprechen", so der Vorstand Schütt-Alpen. "Daher ist in jedem Fall eine Einzelfallprüfung ratsam." Auf alle Fälle gilt: Die Zeiten der Kurzarbeit sind bei den gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen vollständig zu berücksichtigen - auch dann, wenn eine Kurzarbeit Null eingeführt wird, also die Arbeit vorübergehend vollständig eingestellt wird

 Auswirkungen der Kurzarbeit auf Entgeltumwandlungen

"Betreibt der Arbeitnehmer eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung und kann er die vereinbarten Beiträge aufgrund der angeordneten Kurzarbeit nicht mehr aus dem reduzierten Arbeitsentgelt aufbringen, sollte die entsprechende Vereinbarung auf die neue Situation angepasst werden", rät Claudia Scheithauer, Leiterin der Rechtsabteilung bei der HDI-Gerling Pensionsmanagement AG. Entfällt der Entgeltanspruch dagegen vollständig aufgrund der Einführung der Kurzarbeit Null, dann existiert kein Entgelt mehr, was der Arbeitnehmer umwandeln könnte. Die Entgeltumwandlungsvereinbarung läuft daher ins Leere. In diesem Fall kann der Mitarbeiter jedenfalls in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortführen - damit auch indirekt aus dem Kurzarbeitergeld. So können die Nachteile, die sich durch die Einstellung der Beitragszahlung ergeben, vermieden werden.
"Wird die Versicherung beitragsfrei gestellt, kann dies erhebliche Nachteile gerade bei vorzeitigen Versorgungsfällen wie Tod und Invalidität zur Folge haben", sagt die Juristin und fügt hinzu: "Möglich ist auch, dass nach Ende der Kurzarbeit und der Wiederaufnahme der Beitragszahlung eine neue Risikoprüfung erforderlich ist." Daher lautet die Empfehlung der bAV-Berater: Der Arbeitgeber sollte seine Mitarbeiter, die eine Entgeltumwandlung betreiben, bei der vorübergehenden vollständigen Arbeitseinstellung über die Folgen einer Beitragseinstellung aufklären.

Zeitwertkonten bei Kurzarbeit geschützt

Verfügt das Unternehmen über ein Zeitwertkontenmodell, ist dieses bei Kurzarbeit in vielen Fällen geschützt. "Mit dem Flexi II-Gesetz, das zu Jahresbeginn in Kraft getreten ist, müssen die Wertguthaben zur Vermeidung von Kurzarbeit für die im Gesetz ausdrücklich genannten fünf Freistellungszwecke nicht mehr aufgelöst werden", weiß Scheithauer. Anders als zuvor sind damit jetzt neben klassischen Vorruhestandsmodellen auch Wertguthabenvereinbarungen, die eine Freistellung wegen Elternzeit, Pflegezeit, Teilzeitarbeit sowie Qualifizierung ermöglichen, vor einem zwangsweisen Abbau in Zeiten der Kurzarbeit sicher. Hingegen können sich Arbeitgeber und Mitarbeiter über eine freiwillige Nutzung des Wertguthabens in der Krise einigen. Ähnlich wie bei der Entgeltumwandlung kann allerdings die Einführung von Kurzarbeit dazu führen, dass mangels Entgelt weitere Einbringungen in das Zeitwertkonto faktisch unmöglich sind.

"Bei allen drei Konstellationen - arbeitgeberfinanzierter bAV, Entgeltumwandlung oder Zeitwertkonten - zeigt sich, dass die konkreten Auswirkungen von der vertraglichen Regelung im jeweiligen Unternehmen abhängen", resümiert der bAV-Experte Schütt-Alpen. "Plant das Unternehmen die Einführung der Kurzarbeit, ist eine Beratung zu empfehlen, um weitere Senkungen von Lohnkosten zu erzielen und Nachteile für Arbeitnehmer, die in ihre bAV oder in ihr Zeitwertkonto einzahlen, zu vermeiden.



Frau Melanie Staudt
Unternehmenskommunikation
Tel.: +49221 144-69853
Fax: +49 221 144-5127
E-Mail: melanie.staudt@hdi-gerling.de

HDI-Gerling Leben Serviceholding AG
http://www.hdi-gerling.de/

Die HDI-Gerling Pensionsmanagement AG ist ein unabhängiges Beratungshaus für betriebliche Altersversorgung. Etwa 80 hochqualifizierte Mitarbeiter, die deutschlandweit tätig sind, verantworten beispielsweise die Gestaltung von Versorgungszusagen, die Neuordnung bestehender Versorgungswerke, die Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen sowie die Implementierung von Zeitwertkonten. Die Pensionsmanagement-Gesellschaft berät weltweit operierende Unternehmen und ist deutscher Netzwerkpartner des International Benefits Networks sowie Aegon Global Pensions. Die HDI-Gerling Pensionsmanagement AG gehört zum Talanx-Konzern, der nach Prämieneinnahmen drittgrößten deutschen Versicherungsgruppe.

URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/Kurzarbeit-und-betriebliche-Altersversorgung-was-ist-zu-beachten-ps_13711.html