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29.01.2007 - dvb-Presseservice

Kyrill von der Steuer absetzen

Der Fiskus hilft Orkan-Geschädigten. ARAG Experten weisen darauf hin, dass Schäden, die das Orkantief Kyrill verursacht hat, zumindest teilweise in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können. Kam es zu Schäden an Gegenständen, die zum Betriebsvermögen gehören, können sie bzw. ihre Reparturen als Betriebskosten angegeben werden. Die Aufwendungen für Reparaturen an vermieteten Immobilien lassen sich als Werbungskosten geltend machen. Bei selbstgenutzten Privatimmobilien hat der Eigentümer die Möglichkeit, die Reparaturkosten als Handwerkerleistungen direkt mit der Einkommensteuerschuld zu verrechnen. Dabei ist zu beachten, dass nur die Arbeitsleistungen und Anfahrtskosten des Handwerkers absetzbar sind, nicht die Materialkosten. Ganz wichtig: Keine Barzahlung! Der Rechnungsbetrag muss an den Handwerker überwiesen werden. Das Finanzamt bekommt dann mit der Steuererklärung die Rechnung und den Überweisungsbeleg. Es können 20 Prozent der Rechnung abgesetzt werden (ohne Materialkosten); maximal 600 Euro. Laut ARAG Experten können durch Kyrill notwendig gewordene Reparaturen an privaten Gebäuden auch als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (§ 33 EStG). Voraussetzung: Die Reparaturkosten liegen über der einkommensabhängigen Grenze der zumutbaren Belasten.



Pressereferentin, Fachpresse / Kunden-PR
Frau Brigitta Mehring
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