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29.01.2007 -
dvb-Presseservice
Kyrill von der Steuer absetzen
Der Fiskus hilft Orkan-Geschädigten. ARAG Experten weisen darauf hin, dass
Schäden, die das Orkantief Kyrill verursacht hat, zumindest teilweise in der
Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können. Kam es zu Schäden an
Gegenständen, die zum Betriebsvermögen gehören, können sie bzw. ihre Reparturen
als Betriebskosten angegeben werden. Die Aufwendungen für Reparaturen an
vermieteten Immobilien lassen sich als Werbungskosten geltend machen. Bei
selbstgenutzten Privatimmobilien hat der Eigentümer die Möglichkeit, die
Reparaturkosten als Handwerkerleistungen direkt mit der Einkommensteuerschuld
zu verrechnen. Dabei ist zu beachten, dass nur die Arbeitsleistungen und
Anfahrtskosten des Handwerkers absetzbar sind, nicht die Materialkosten. Ganz
wichtig: Keine Barzahlung! Der Rechnungsbetrag muss an den Handwerker überwiesen
werden. Das Finanzamt bekommt dann mit der Steuererklärung die Rechnung und den
Überweisungsbeleg. Es können 20 Prozent der Rechnung abgesetzt werden (ohne
Materialkosten); maximal 600 Euro. Laut ARAG Experten können durch Kyrill
notwendig gewordene Reparaturen an privaten Gebäuden auch als außergewöhnliche
Belastungen geltend gemacht werden (§ 33 EStG). Voraussetzung: Die
Reparaturkosten liegen über der einkommensabhängigen Grenze der zumutbaren
Belasten.
Pressereferentin, Fachpresse / Kunden-PR
Frau Brigitta Mehring
Tel.: (++49) 0211 / 963 2560
Fax: (++49) 0211 / 963 2025
E-Mail: brigitta.mehring@ARAG.de
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
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40464 Düsseldorf
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