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05.08.2010 - dvb-Presseservice

Löchriger Insolvenzschutz durch Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen

Wie löchrig der private Insolvenzschutz für Pensionszusagen an beherrschende Gesell­schafter-Geschäftsführer sein kann, hat das OLG Düsseldorf am 23.04.2009 wieder einmal deutlich gemacht. Das berichtet das bAV-Beratungsunternehmen febs Consul­ting in seinem aktuellen bAV-Newsletter. Auf Veranlassung des Insolvenzverwalters einer insolventen GmbH ging das Gericht der Frage nach, ob die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung zu Gunsten des beherrschenden GGF ohne ausdrücklichen Beschluss der Gesellschafterversammlung überhaupt wirksam ist.

Das Urteil des Gerichtes ist eindeutig: Durch die Verpfändung erhält die erteilte Pensi­onszusage eine neue Qualität. Deshalb entfaltet die Verpfändung einen eigenständigen Entgeltcharakter. Und für Entgeltfragen des beherrschenden GGF ist die Gesellschaf­terversammlung zuständig. Im zu entscheidenden Fall konnte dieser notwendige Be­schluss der Gesellschafterversammlung nur für die Pensionszusage, nicht aber für die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung nachgewiesen werden. Die Versicherung fiel deshalb in die Insolvenzmasse.

Für Andreas Buttler, Gesellschafter-Geschäftsführer der febs Consulting GmbH ist das Urteil nicht wirklich überraschend. „Durch die Verpfändung wird der GmbH das Verfü­gungsrecht an der Versicherung praktisch entzogen. Die Einräumung eines derartigen Vorteils zu Gunsten des GGF kann nur durch die Gesellschafterversammlung beschlos­sen werden.“

Ebenfalls wenig überraschend ist ein weiteres Urteil zur GGF-Versorgung. Das Finanz­gericht Baden-Württemberg bestätigte am 23.02.2010 die geltende Rechtsprechung, dass die Hinterbliebenenleistung aus der betrieblichen Altersversorgung eines beherr­schenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht von der Erbschaftsteuer befreit ist. Die Erbschaftsteuerfreiheit für bAV-Leistungen gilt nur für Arbeitnehmer. Entscheidend für die unterschiedliche Behandlung ist, welchen Status der GGF zum Zeitpunkt der Zu­sage der Hinterbliebenenleistung hatte. War der GGF bereits bei Zusageerteilung be­herrschend, so müssen die Hinterbliebenen im Todesfall Erbschaftsteuer und Einkom­mensteuer zahlen.

Einen vollständigen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zur GGF-Versorgung bieten die Praxisseminare der febs Akademie im September 2010, z. B.

  • 14.09.2010 „Bilanzauslagerung von Versorgungswerken“

  • 15.09.2010 „GGF 1: Steueroptimierte Gestaltung der GGF-Versorgung“

  • 16.09.2010 „GGF 2: Analyse, Sanierung und Auslagerung von GGF-Zusagen“

  • 17.09.2010 „GGF 3: Projekttag zur GGF-Versorgung“

Detailinfos zu allen Seminaren finden interessierte unter http://www.febs-consul­ting.de/seminare.



Herr Andreas Buttler
Geschäftsführer
Tel.: 089/890 42 86-10
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn/München
www.febs-consulting.de

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Als unabhängige Sachverständige und zugelassener Rentenberater beraten wir Arbeitgeber in allen Fragen rund um betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten. Wir analysieren und sanieren bestehende Versorgungswerke, erstellen versicherungsmathematische Bilanzgutachten und unterstützen Arbeitgeber bei der Umsetzung des neuen Versorgungsausgleichs.