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30.03.2009 - dvb-Presseservice

LV-Doktor: Swiss Life muss nachzahlen – viele andere nicht

Nach wie vor sitzt es die Assekuranz aus, dass der Bundesgerichtshof (BGH) für Versicherte höhere Rückkaufwerte fordert. Hierauf macht LV-Doktor aktuell aufmerksam. In drei Fällen hatte unlängst die Verbraucherzentrale Hamburg bei der Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt einen Nachschlag für vormals Versicherte erzielt.

Das Aktenzeichen 25 U 3975/08 ging durch die Presse. Das Oberlandesgericht München verurteilte die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt zur Nachzahlung bei drei Musterfällen – erstritten durch die Verbraucherzentrale Hamburg. Immer wieder monieren die Verbraucherzentralen – genauso wie LV-Doktor – die gängige Praxis der Versicherer, ihre ehemaligen Kunden nicht über bestehende zusätzliche Erstattungsansprüche aufzuklären, obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) das Bestehen dieser Ansprüche längst festgestellt hat. Zudem wird die Intransparenz der Verträge bemängelt, aus denen der Kunde die bestehenden Kosten nicht erkennen könne.

Der BGH hatte bereits 2005 in seinem Urteil zu Kapitallebensversicherungen die Rechte der Verbraucher stärken wollen und die Klauseln über den Rückkaufwert, den eine Versicherung auszahlt, von vorzeitig gekündigten Verträgen für unwirksam erklärt. Dies vor dem Hintergrund, dass diese Klauseln den Verbraucher unangemessen benachteiligen. Nach Meinung des BGH werde in den Verträgen verschleiert, dass die Kunden bei vorzeitiger Vertragskündigung gerade in den ersten Jahren hohe Verluste hinnehmen müssen. Daher dürfe nach Meinung der BGH-Richter die Ausschüttung einer Lebensversicherung einen bestimmten „Mindestbetrag“ nicht unterschreiten. So darf der Rückkaufwert einer Kapitallebensversicherung bei vorzeitiger Kündigung nicht auf Null sinken.

„Wieder wurde ein wichtiger Erfolg für mehr Rückerstattungen erzielt“, meint Jens Heidenreich, Direktor der ProConcept AG. Die ProConcept initiiert unter anderem LV-Doktor, der sich seit Jahren für höhere Rückerstattungsansprüche von Versicherten einsetzt und diese in vielen Fällen auch ermöglicht. Dennoch bestätigt Heidenreich die Hamburger Verbraucherschützerin Edda Costello, wonach es sich bei diesen drei Fällen nur um einen „Tropfen auf den heißen Stein“ handelt. „Fehlerhafte Abrechnungen ziehen sich seit Jahren durch eine Vielzahl von Abrechnungen aller Versicherungsunternehmen.

Hier besteht noch erhebliches Nachzahlungspotential“, erklärt der Versicherungsspezialist Heidenreich. Dies zeigen einfache Tests, die LV-Doktor regelmäßig durchführt: Oftmals sind die Versicherer nicht in der Lage oder einfach nicht gewillt, die einfachen Rückkaufwertabrechnungen auf der Basis des BGH-Urteils umzusetzen. Immer wieder werden Nachregulierungen unter Vorwänden abgelehnt. Allein dies sei schon ein Grund, weshalb man die Prüfung und die Rückerstattung durch LV-Doktor und damit durch Fachleute vornehmen lassen sollte.

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