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02.01.2008 - dvb-Presseservice

Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigt: Die Pflegesätze sind über den externen Vergleich zu ermitteln

bpa begrüßt Urteil und lehnt Rückkehr zum Selbstkostendeckungsprinzip ab

In einem vom Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa) geführten Musterverfahren hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) bestätigt, dass der so genannte externe Vergleich die richtige Methode ist, um leistungsgerechte Entgelte zu ermitteln. In seinem Urteil vom 07.12.2007 hat das LSG außerdem klar gestellt, dass bei der Durchführung des externen Vergleichs grundsätzlich alle zugelassenen Einrichtungen im Einzugsbereich heranzuziehen sind und eine Differenzierung zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Einrichtungen rechtswidrig ist.

Im Fall der klagenden bpa-Mitgliedseinrichtung hatte die beklagte Schiedsstelle nach § 76 SGB XI deutlich niedrigere Vergütungen festgesetzt als in den Verfahren zuvor. Die Schiedsstelle hatte dies mit der fehlenden Tarifbindung der Einrichtung begründet und die tarifgebundenen Pflegeheime aus dem externen Vergleich ausgeklammert.Das LSG hat die Schiedsstellentscheidung nun aufgehoben und zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts an die Schiedsstelle zurückverwiesen. Revision wurde nicht zugelassen.

Der bpa begrüßt das Urteil des LSG ausdrücklich. "Die Schiedsstelle kann die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jetzt nicht länger ignorieren, wonach es auf die Gestehungskosten der Einrichtung, insbesondere auf tarifliche Bindungen, nicht ankommt", so der Vorsitzende der bpa-Landesgruppe Baden-Württemberg, Rainer Wiesner. Der bpa  sieht sich in seiner Grundsatzposition zur Entgeltfindung bestärkt: "Durch den externen Vergleich wird der Wettbewerb gesichert. Davon profitieren alle Pflegebedürftige und Angehörige, die die Unterstützung einer Pflegeeinrichtung benötigen", betont Wiesner.

Vor diesem Hintergrund fordert der bpa die Bundesregierung auf, ihre aktuellen Pläne zur Einschränkung des externen Vergleichs zu überdenken. Nach dem Gesetzesentwurf zur Pflegereform soll der externe Vergleich nur noch auf gemeinsamen Wunsch der Vertragspartner - der Kostenträger und der Pflegeeinrichtung - zur Anwendung kommen. In der Praxis würde dies zu einer faktischen Abschaffung des externen Vergleichs führen. "Der Verzicht auf den externen Vergleich bedeutet die Rückkehr des Selbstkostendeckungsprinzips mit einer nicht aufzuhaltenden Kostenspirale nach oben. Dass dies ein Irrweg ist, hat der Gesetzgeber bereits Anfang der neunziger Jahre erkannt und sich bewusst von diesem Prinzip verabschiedet. Wer Markt und Wettbewerb in diesem Bereich ausschaltet, provoziert erhebliche dauerhafte Kostensteigerungen. Darauf hat auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung hingewiesen", so Wiesner abschließend.



Herr Stefan Kraft
Landesbeauftragter
Tel.: 0711 / 960496
E-Mail: presse@bpa.de

bpa - Bundesverband
privater Anbieter sozialer Dienste e.V.
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