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02.01.2008 -
dvb-Presseservice
Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigt: Die Pflegesätze sind über den externen Vergleich zu ermitteln
bpa begrüßt Urteil und lehnt Rückkehr zum Selbstkostendeckungsprinzip ab
In einem vom Bundesverband
privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa) geführten Musterverfahren hat
das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) bestätigt, dass der so genannte
externe Vergleich die richtige Methode ist, um leistungsgerechte Entgelte zu ermitteln.
In seinem Urteil vom 07.12.2007 hat das LSG außerdem klar gestellt, dass bei
der Durchführung des externen Vergleichs grundsätzlich alle zugelassenen
Einrichtungen im Einzugsbereich heranzuziehen sind und eine Differenzierung zwischen tarifgebundenen und nicht
tarifgebundenen Einrichtungen rechtswidrig ist.
Im Fall der klagenden bpa-Mitgliedseinrichtung hatte die beklagte Schiedsstelle
nach § 76 SGB XI deutlich niedrigere Vergütungen festgesetzt als in den
Verfahren zuvor. Die Schiedsstelle hatte dies mit der fehlenden Tarifbindung
der Einrichtung begründet und die tarifgebundenen Pflegeheime aus dem externen
Vergleich ausgeklammert.Das LSG hat die Schiedsstellentscheidung nun aufgehoben
und zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des
Gerichts an die Schiedsstelle zurückverwiesen. Revision wurde nicht zugelassen.
Der bpa begrüßt das Urteil des LSG ausdrücklich. "Die Schiedsstelle kann die
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jetzt nicht länger ignorieren, wonach
es auf die Gestehungskosten der Einrichtung, insbesondere auf tarifliche
Bindungen, nicht ankommt", so der Vorsitzende der bpa-Landesgruppe
Baden-Württemberg, Rainer Wiesner. Der bpa sieht sich in seiner
Grundsatzposition zur Entgeltfindung bestärkt: "Durch den externen
Vergleich wird der Wettbewerb gesichert. Davon profitieren alle
Pflegebedürftige und Angehörige, die die Unterstützung einer Pflegeeinrichtung
benötigen", betont Wiesner.
Vor diesem Hintergrund fordert der bpa die Bundesregierung auf, ihre aktuellen
Pläne zur Einschränkung des externen Vergleichs zu überdenken. Nach dem
Gesetzesentwurf zur Pflegereform soll der externe Vergleich nur noch auf gemeinsamen
Wunsch der Vertragspartner - der Kostenträger und der Pflegeeinrichtung - zur
Anwendung kommen. In der Praxis würde dies zu einer faktischen Abschaffung des externen Vergleichs führen. "Der Verzicht
auf den externen Vergleich bedeutet die Rückkehr des Selbstkostendeckungsprinzips
mit einer nicht aufzuhaltenden Kostenspirale nach oben. Dass dies ein Irrweg
ist, hat der Gesetzgeber bereits Anfang der neunziger Jahre erkannt und sich bewusst von diesem Prinzip
verabschiedet. Wer Markt und Wettbewerb in diesem Bereich ausschaltet,
provoziert erhebliche dauerhafte Kostensteigerungen. Darauf hat auch der
Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung
hingewiesen", so Wiesner abschließend.
Herr Stefan Kraft
Landesbeauftragter
Tel.: 0711 / 960496
E-Mail: presse@bpa.de
bpa - Bundesverband
privater Anbieter sozialer Dienste e.V.
Hannoversche Straße 19
10115 Berlin
http://www.bpa.de
URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/Landessozialgericht-Baden-W%FCrttemberg-best%E4tigt-Die-Pfleges%E4tze-sind-%FCber-den-externen-Vergleich-zu-ermitteln-ps_7202.html