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22.06.2009 - dvb-Presseservice

Lebensversicherer weicht Richterspruch aus: Nachschlag nach zwölf Jahren

Erfolg für den Bund der Versicherten (BdV): Die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) konnten die mündliche Verhandlung am 10. Juni nicht einmal eröffnen, weil der beklagte Versicherer kurz vorher eingeknickt ist. Jetzt kann sich ein BdV-Mitglied über eine Nachschlagszahlung zum Rückkaufswert seiner Lebensversicherung freuen, die er schon 1997 gekündigt hat.

Die Bayerische Beamten Lebensversicherung ist mit ihrem Zahlungszugeständnis einer Verurteilung zuvor gekommen. Es ging um die Frage, wann die Verjährungsfrist für Ansprüche nach Kündigung einer Kapitallebensversicherung (KLV) beginnt.

Noch streiten sich die Geister darüber, ob diese Frist beispielsweise bei Kündigung 1997 zum Ende des gleichen Jahres beginnt oder ob sie erst Ende 2005 anfängt. In diesem Jahr hat nämlich der BGH die Auszahlung eines Mindestrückkaufswertes bestimmt. Der BdV ist der Auffassung, dass die Verjährungsfrist auch erst ab Ende 2005 zu laufen beginnt.

Der aktuelle Fall: Das BdV-Mitglied hatte 1997 gekündigt und einen nur geringen Rückkaufswert bekommen. Nach dem BGH-Urteil von 2005 verlangte er einen Nachschlag. Der Versicherer winkte ab, weil seiner Meinung nach die Ansprüche nach fünf Jahren verjährt waren. Dagegen ging der Versicherungsnehmer juristisch vor. In der ersten Instanz verlor er, in der zweiten auch. Er zog weiter zum BGH. Hier kam es zur Aufgabe des Versicherers.

Lilo Blunck, Vorstandsvorsitzende des BdV: „Das Verhalten des Versicherers lässt möglicherweise darauf schließen, dass die Branche Angst vor einem allgemeingültigen Urteil hat und lieber einlenkt. Wir begleiten noch zwei weitere Fälle – vielleicht lässt es ein anderer Versicherer ja mal auf einen höchstrichterlichen Spruch ankommen.“



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