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04.05.2009 - dvb-Presseservice

Lebensversicherungen: Urteil zur Besteuerung von Zinserträgen nimmt keinen Einfluss auf offenes Verfahren zur Anerkennung von Werbungskosten

Über ein interessantes Urteil berichtete „Die Welt“ im Zusammenhang mit Lebensversicherungen. Danach wurde ein Ehepaar verurteilt, die Zinserträge einer vor dem Jahr 2005 abgeschlossenen Lebensversicherung zu versteuern. Die Versicherten hatten die Police vor Ablauf von 12 Jahren gekündigt, da sie den Konkurs des Versicherers fürchteten. Dieses Urteil steht jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Anerkennung von Werbungskosten bei Lebensversicherungen“, so der Schweizer Prozesskostenfinanzierer proConcept AG.

Die Mannheimer Leben galt einige Zeit als Wackelkandidat, bis sie im Jahre 2003 handlungsunfähig war und unter das Dach von Protektor genommen wurde. Diese Situation war jedoch lange ungeklärt. Die Unsicherheit und Angst, die investierten Beiträge zu verlieren, nahm denn auch ein versichertes Ehepaar zum Anlass, seinen Vertrag vorzeitig – also vor Ablauf der für die Steuerbefreiung der Erträge notwendigen 12 Jahre – zu kündigen. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 12 K 10521/05 klagte es gegen die Versteuerung der Zinsen aus seinem Vertrag, in den es immerhin zehn Jahre und sieben Monate eingezahlt, aber weniger ausgezahlt bekam, als es eingezahlt hatte. Sie waren folgerichtig der Meinung, keinen Zinsvorteil gehabt zu haben. Das Niedersächsische Finanzgericht ließ diese Argumentation allerdings nicht zu.

„Dabei könnte das Verfahren den Eindruck erwecken, als ob das Niedersächsische Finanzgericht darüber entscheiden sollte, ob der Werbungskostenabzug der Abschlusskosten und der weiteren Versicherungskosten sich steuermindernd auf die Zinserträge auswirkt“, erklärt Jens Heidenreich als Direktor der Schweizer proConcept AG, die derzeit im Rahmen des Projektes LV-Doktor die Frage der steuerlichen Anerkennung von Werbungskosten bei Lebensversicherungen für eine Vielzahl von Geschädigten im Rahmen eines Musterverfahrens gerichtlich prüfen lässt. „Schaut man genauer hin, so ist in dem Urteil zu lesen, dass die Kunden lediglich der Meinung waren, dass sie ihre Zinsen nicht versteuern möchten, weil sie sich zur Kündigung des Vertrages wegen der drohenden Insolvenz gezwungen fühlten. Dieses Urteil hat mit der Frage des Werbungskostenabzugs nichts zu tun“, erklärt der LV-Doktor Chef Heidenreich. 

LV-Doktor empfiehlt, auch weiterhin bei allen Einkommensteuerbescheiden Einspruch einzulegen und auf das bestehende Musterverfahren zu verweisen. „Interessierten bieten wir auf den Seiten von proConcept sämtliche notwendigen Informationen, den Mustereinspruch und mehr. Bestehen Sie auf Aussetzung des Verfahrens bis in unserem Verfahren entschieden wurde“, meint Heidenreich und verweist auf die Verbraucherschutzseiten unter http://www.proconcept.ag/Einkommensteuer/lv-doktor_einkommensteuer_versicherungen.html. Das Aktenzeichen des von proConcept betriebenen Verfahrens beim Finanzgericht Dessau lautet: 2K 1169/08. 



Herr Michael Oehme
Tel.: 0611.174 59 70
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