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24.09.2009 - dvb-Presseservice

Mögliche Maßnahmen zur Reduzierung der PSV-Beiträge

Am 22. und 23. September 2009 lud febs Consulting wieder zum traditionellen Tag der betrieblichen Altersversorgung, um die aktuellen Herausforderungen der bAV mit Produktanbietern, Beratern und Arbeitgebern zu diskutieren.

Aus Sicht der Arbeitgeber stand verständlicherweise die Frage im Vordergrund, ob und wie sich die dramatische Entwicklung der PSV-Beiträge verhindern lässt. In 2008 be­trug dieser Beitrag z. B. für eine laufende U-Kassenrente von monatlich 500 € pro Jahr ca. 130 €. In 2009 wird der Beitrag wohl auf ca. 1.000 € ansteigen. Auf größere Unter­nehmen kommen somit Mehrbelastungen in Millionenhöhe zu.

Eine bekannte Lösung ist die Auslagerung auf einen Pensionsfonds. Das bringt eine PSV-Beitragsentlastung von 80 %, scheitert aber häufig an der mangelnden Liquidität im Unternehmen. febs-Geschäftsführer Manfred Baier zeigte den Teilnehmern alterna­tive Möglichkeiten zur Beitragsreduzierung. So sei es z. B. denkbar, eine rückgedeckte Unterstützungskasse durch Beitragsfreistellung der bestehenden Versicherungsverträge auf den erdienten Teil zu reduzieren und für die Zukunft die zugesagten regelmäßigen Beiträge über Direktversicherungen anzusparen. Diese Lösung setzt allerdings voraus, dass das steuerliche Fördervolumen des § 40b und/oder § 3 Nr. 63 EStG nicht bereits durch Entgeltumwandlungen ausgeschöpft ist.

Bei relativ „jungen“ Versorgungen kann es sogar Sinn machen, unter Beibehaltung der bisherigen Versicherungen zum Durchführungsweg Direktversicherung zu wech­seln. Die Rückdeckungsversicherungen werden hierbei durch VN-Wechsel und Be­zugsrechtsänderung zu Direktversicherungen umgestaltet. Zwar führt die Einräumung des Bezugsrechts zu einem lohnsteuerlichen Zufluss, aber insgesamt lohnt sich dieser „Deal“ in vielen Fällen trotzdem. Denn unter Umständen handelt es sich bei den Rück­deckungsversicherungen steuerlich um Altverträge, die zukünftige nach § 40b EStG
a. F. besteuert und später steuerfrei ausgezahlt werden können. Dann kann es sich durch­aus rechnen, einmalig ein paar Hunderter an Lohnsteuer zu zahlen. Nach einem Wech­sel zu Direktversicherungen ist das Unternehmen auch von den bAV-Herausforderun­gen des BilMoG weitgehend erlöst.

Die Herausforderungen durch das BilMoG wurden insbesondere unter dem Aspekt dis­kutiert, wie Bewertungsunterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz weitgehend vermieden werden können. Hier präsentierten die febs-Experten die Idee einer Um­stellung von Rentenzusagen auf wertgleiche Kapitalzusagen, wodurch gleichzeitig auch vorhandene Finanzierungslücken entschärft werden. Dadurch „entledigt“ sich der Ar­beitgeber auf einfache Weise aller finanziellen Risiken ab Rentenbeginn, weil die Zusage mit Auszahlung des Kapitals endet. BilMoG-Rückstellungen und Rückstellungen nach
§ 6a EStG stimmen somit im Rentenalter exakt überein, da es ja keine Bewertungsun­terschiede mehr gibt. Und auch während der Laufzeit sind die Abweichungen der bei­den Rückstellungsberechnungen nur noch marginal.

Herausforderung Versorgungsausgleich

Eine große Herausforderung stellt seit 01.09.2009 auch der neue Versorgungsaus­gleich dar. Für Direktversicherungen und rückgedeckte U-Kassen haben die Versiche­rer mittlerweile praktikable Lösungen erarbeitet. Bei Pensionszusagen – auch für Ge­sellschafter-Geschäftsführer – hat sich im Markt noch nicht viel getan. Hier ist der Ar­beitgeber in der Pflicht, dem Familiengericht einen konkreten Vorschlag für die Teilung der Pensionszusage bei Scheidung des Geschäftsführers zu unterbreiten. Das gilt auch für GGF-Zusagen, bei denen der begünstigte Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in der Regel dieselbe Person sind.

Bevor ein externer Experte aber einen Ausgleichsvorschlag erstellen kann, muss der GGF einige Entscheidungen treffen. Die wichtigsten Fragen werden wohl sein, ob ex­tern oder intern geteilt werden soll, wie der sog. Ehezeitanteil zu ermitteln ist und welche Teilungskosten abgezogen werden sollen. Um diese komplexe Aufgabe auch für Unternehmen mit einzelnen Zusagen in den Griff zu bekommen, hat febs Consulting ein mehrstufiges Konzept entwickelt. Es beginnt mit einem Kurzgutachten, in dem die Grundzüge des Versorgungsausgleichs bei Scheidung sowie die Entscheidungsmöglich­keiten und –pflichten des Arbeitgebers erläutert und berechnet werden. Erst nach Ent­scheidung des Arbeitgebers erfolgt die vollständige Berechnung eines Teilungsvor­schlags für das Familiengericht inklusive aller erforderlichen Formulare. Zwischen die­sen Schritten besteht immer wieder die Möglichkeit einer persönlichen oder telefoni­schen Beratung durch die Experten der febs.

Dieses Verfahren stellt sicher, dass insbesondere auch in kleineren Unternehmen ohne Vorkenntnisse des Geschäftsführers ein kosten- und arbeitgebergünstiger Teilungsvor­schlag unterbreitet wird. Nähere Infos zu diesem Konzept finden interessierte Leser unter http://www.febs-consulting.de/aktuelles unter Downloads.



Herr Andreas Buttler
Geschäftsführer
Tel.: 089/890 42 86-10
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Am Hochacker 3
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