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21.05.2009 - dvb-Presseservice

Müllhalde statt Traumstrand – so bekommen Urlauber ihr Geld zurück!

Verdorbenes Essen, Ungeziefer im Hotelzimmer oder Bauarbeiten neben dem Pool – aus einem Traumurlaub wird schnell ein Horrortrip. Kleine Unzulänglichkeiten lassen sich mit etwas gutem Willen meist direkt beheben, sodass unnötige und langwierige Streitigkeiten die verdiente Erholung nicht trüben. Wie Urlauber jedoch gegen grobe Mängel noch direkt vor Ort vorgehen sollten und spätestens nach der Heimreise ihr Geld zurückfordern können, erklärt Romy Effler, Partneranwältin der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG von der Kanzlei Knebel, Kreutzberger, Effler aus Leipzig.

Schnelle Hilfe vor Ort

Gemeinschaftsdusche statt eigenem Badezimmer? Das muss sich niemand gefallen lassen. Entspricht die Reise nicht den gebuchten Bedingungen, kann sofort Abhilfe verlangt werden. Dem Veranstalter muss eine Frist eingeräumt werden, damit er die Mängel beseitigen kann. Diese muss angemessen sein und kann bei gravierenden Abweichungen, wie dem fehlenden eigenen Badezimmer, 24 Stunden betragen. „Wenn sich die Situation danach nicht verbessert, kann sich der Urlauber selbst helfen, indem er sich beispielsweise in einem anderen Zimmer oder Hotel einmietet“, erklärt Rechtsanwältin Effler. Die Kosten dafür können dem Reiseveranstalter in Rechnung gestellt werden. Allerdings sollte kein Hotel einer höheren Kategorie gebucht werden, da die Reisenden auf den Mehrkosten sitzen bleiben könnten.

Bei Reisemängeln Geld zurück

Die Urlauber sollten sich vom Veranstalter unbedingt schriftlich bestätigen lassen, dass sie zur Beseitigung der Mängel aufgefordert haben. Der Reisende trägt die Beweislast dafür, dass er Abhilfe verlangt hat. Diese schriftliche Bestätigung ist die Voraussetzung dafür, dass er nach der Rückkehr mögliche Ansprüche geltend machen kann. Wenn der Veranstalter die Situation nicht löst und der Urlauber die Reise trotz der Mängel fortführen muss, kann er gegebenenfalls den Preis im Nachhinein mindern. Die Höhe hängt vom Einzelfall ab. Folgende Tipps helfen dabei, Forderungen durchzusetzen: „Die Beweislast liegt beim Urlauber. Daher sollte er die Mängel unbedingt schriftlich in einem Mängelprotokoll dokumentieren und nach Möglichkeit durch die Reiseleitung bestätigen lassen“, rät ROLAND-Partneranwältin Effler. Hilfreich ist auch, die Mängel auf Fotos und Videos festzuhalten und weitere Zeugen zu benennen. Nach Rückkehr hat der Reisende einen Monat Zeit, seine Ansprüche geltend zu machen. Da der Reisende wiederum den Beweis führen muss, dass die Forderung innerhalb der Monatsfrist beim Reiseveranstalter eingegangen ist, sollte diese am besten schriftlich (per Einschreiben mit Rückschein bzw. wenn der Kunde vor Ort wohnt per Boten) erfolgen. Wenn der Reiseveranstalter das Einschreiben aber nicht abholt oder entgegen nimmt, gilt es als nicht zugegangen.

Koffer weg – was nun?

Der Koffer ist in Griechenland, während der Urlauber in Ägypten auf seine Tauchausrüstung wartet. Eine neue Ausrüstung auf Kosten der Fluggesellschaft kann sich der Reisende deswegen nicht gleich zulegen. Die Gesellschaft haftet allerdings für Verlust, Beschädigung oder Verspätung in der Regel bis zu einem Betrag von derzeit circa 1.200 Euro je Reisenden. „Entschädigt wird jedoch nur der tatsächliche Schaden“, betont Rechtsanwältin Effler. Trifft der Koffer nicht binnen weniger Stunden am Bestimmungsort ein und ist auch nicht in der nächsten Zeit damit zu rechnen, können die nötigsten Toilettenartikel auf Kosten der Fluggesellschaft gekauft werden. Bei einer mehrtägigen Wartezeit muss die Gesellschaft gegebenenfalls auch für den Kauf von Ersatzkleidung aufkommen. Ist das aufgegebene Reisegepäck beschädigt, muss direkt nach Erhalt eine Reklamation erfolgen und die Ansprüche müssen spätestens sieben Tage danach bei der Fluggesellschaft geltend gemacht werden.

Hausratversicherung zahlt auch bei Einbruch ins Hotel

Bei Einbruch ins Hotelzimmer lohnt sich häufig ein Blick in die Versicherungsbedingungen. Viele Hausratversicherungen bieten für maximal drei Monate im Jahr Versicherungsschutz im Ausland. Dieser greift auch beim Einbruch ins Hotelzimmer. Problem: Verschwindet die Geldbörse ohne Einbruchsspuren aus dem Zimmer – zum Beispiel durch das Hotelpersonal –, wird die Schadenregulierung durch die Versicherung schwierig. Einbruchsspuren sind meist das einzige Mittel zum Nachweis eines Diebstahls. „Eine Strafanzeige vor Ort ist äußerst empfehlenswert, zumal diese von einigen Versicherungen gefordert wird“, rät ROLAND-Partneranwältin Effler.

Entschädigung für Flugchaos

Bereits ab einer Flugverspätung von mehr als zwei Stunden kann der Reisende Anspruch auf sogenannte Betreuungsleistungen haben. Diese reichen von Mahlzeiten und Erfrischungen bis hin zur Hotelübernachtung bei längeren Verspätungen. Bei Verspätungen von fünf Stunden oder mehr kann zudem ein Anspruch darauf bestehen, dass der Flugpreis erstattet oder ein Ersatzflug angeboten wird. „Deutlich größere Entschädigungen können Urlaubern bei Überbuchung oder Flugannullierung zustehen“, erläutert Rechtsanwältin Effler. Wird der Reisende zum Beispiel nicht mindestens zwei Wochen vor Abflug über eine Annullierung informiert und ein neuer Flug angeboten, kann neben der Rückerstattung des Ticketpreises eine Ausgleichszahlung von bis zu 600 Euro fällig werden. Gleiches kann im Fall einer Überbuchung gelten.

Böse Urlaubsüberraschungen sind nie vollends auszuschließen. Umso wichtiger ist es, dass Urlauber ihre Rechte kennen, um vor Ort richtig reagieren zu können, so die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG.  



Frau Dr. Andrea Timmesfeld
Leiterin Unternehmenskommunikation
Tel.: 0221 8277-1590
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E-Mail: andrea.timmesfeld@roland-rechtsschutz.de

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Kurzprofil der ROLAND-Unternehmensgruppe, Köln

Die Gesellschaften der ROLAND-Unternehmensgruppe gehören zu den führenden Anbietern von Rechts- schutz, Prozessfinanzierungs-, Schutzbrief- und Assistance-Leistungen. Die Unternehmensgruppe hat 1.198 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Bruttobeitragseinnahmen von 299,8 Mio. € sowie Umsatzerlöse und sonstige Erträge von 31,5 Mio. €.

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