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25.05.2007 - dvb-Presseservice

Maschine futsch

Es spricht viel dafür, dass das Abstellen eines auffälligen Motorrades auf einem abgelegenen Parkplatz grob fahrlässig ist. ARAG Experten informieren, dass der Versicherungsschutz trotz dieser etwaigen groben Fahrlässigkeit unter bestimmten Umständen erhalten bleibt. Im konkreten Fall hatte ein Motorradfahrer seine Maschine auf einem abgelegenen, frei zugänglichen Parkplatz abgestellt. Als der Mann sein Motorrad zwei Tage später wieder abholen wollte, war der Feuerstuhl futsch. Trotz des riskanten Parkens muss laut Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe die Kaskoversicherung des Bikers zahlen. Begründung: Es sei nicht festzustellen, wann das Motorrad gestohlen wurde. Folglich hätte der Diebstahl auch schon kurz nach dem Abstellen passiert sein können – der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit könnte dem Biker dann nicht gemacht werden. In dem einfachen Abstellen eines gesicherten Motorrades auf einem öffentlichen Parkplatz allein ist noch nicht von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Insofern oblag es der Versicherung zu beweisen, dass gerade durch das grob fahrlässige Verhalten der Schaden entstanden ist. Da der Zeitpunkt des Diebstahls nicht festgestellt werden konnte, blieb der Versicherungsschutz bestehen(OLG Karlsruhe, Az.: 12 U 15/02).



Frau Brigitta Mehring
Tel.: +49 0211 963 2560
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