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25.05.2007 -
dvb-Presseservice
Maschine futsch
Es spricht viel dafür, dass das Abstellen eines auffälligen Motorrades auf einem
abgelegenen Parkplatz grob fahrlässig ist. ARAG Experten informieren, dass der
Versicherungsschutz trotz dieser etwaigen groben Fahrlässigkeit unter bestimmten
Umständen erhalten bleibt. Im konkreten Fall hatte ein Motorradfahrer seine
Maschine auf einem abgelegenen, frei zugänglichen Parkplatz abgestellt. Als der
Mann sein Motorrad zwei Tage später wieder abholen wollte, war der Feuerstuhl
futsch. Trotz des riskanten Parkens muss laut Urteil des Oberlandesgerichts
Karlsruhe die Kaskoversicherung des Bikers zahlen. Begründung: Es sei nicht
festzustellen, wann das Motorrad gestohlen wurde. Folglich hätte der Diebstahl
auch schon kurz nach dem Abstellen passiert sein können – der Vorwurf der groben
Fahrlässigkeit könnte dem Biker dann nicht gemacht werden. In dem einfachen
Abstellen eines gesicherten Motorrades auf einem öffentlichen Parkplatz allein
ist noch nicht von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Insofern oblag es der
Versicherung zu beweisen, dass gerade durch das grob fahrlässige Verhalten der
Schaden entstanden ist. Da der Zeitpunkt des Diebstahls nicht festgestellt
werden konnte, blieb der Versicherungsschutz bestehen(OLG Karlsruhe, Az.: 12 U
15/02).
URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/Maschine-futsch-ps_4817.html