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02.05.2007 - dvb-Presseservice

Maus-Arm ist keine Berufserkrankung

Was Boris Becker sein Tennis-Ellbogen, ist Beschäftigten, die vorwiegend am Computer arbeiten der Maus-Arm. Diese Art der Sehnenscheidenentzündung gilt aber nicht als Berufserkrankung. Die ARAG Experten kennen einen beispielhaften Fall: Ein Beamter war seit 1989 bei der Arbeit fast ausschließlich am Computer tätig gewesen. Seit 2002 schmerzte sein rechter Arm. Drei Operationen blieben erfolglos. Im Mai 2004 wurde der Mann wegen einer chronischen Gelenkentzündung in den Ruhestand versetzt. In den Augen des Betroffenen handelte es sich dabei um eine typische Berufserkrankung. Darum beantragte er die Anerkennung seiner Krankheit als Dienstunfall bzw. Berufskrankheit und legte ein Gutachten vor, wonach vor allem die Bedienung der Computermaus seine Krankheit verursacht hätte. Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte die Klage des 45-Jährigen allerdings ab. Die Richter erklärten, eine Berufskrankheit liege nur dann vor, wenn der Beamte durch seine Tätigkeit der Gefahr einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt worden sei. Davon könne hier keine Rede sein, denn ein Mausarm sei nicht typisch für Computerbenutzer (VG Koblenz, Az.: 2 K 1888/04.KO).



Frau Brigitta Mehring
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