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01.08.2011 - dvb-Presseservice

Mehr Rechtssicherheit beim Datentransfer mit Pools und bei Bestandsübertragungen – Arbeitskreis Beratungsprozesse präsentiert Vorschläge für eine Datenschutzklausel

In der aktuellen Diskussion über den Datenschutz innerhalb des Maklerbüros geraten vor allem die Themenbereiche Datentransfers mit oder über Pools bzw. Dienstleister und Bestandsübertragungen zunehmend in den Fokus. Der Arbeitskreis Beratungsprozesse hat deshalb zusammen mit Datenschutzexperten verschiedener Versicherer eine Brancheninitiative ins Leben gerufen, die sich für mehr Rechtssicherheit im Umgang mit Datenschutz einsetzt und erste Arbeitsergebnisse präsentiert.

Datenschutz beim Datentransfer mit oder über Pools bzw. Dienstleistern

Der Datenaustausch zwischen Vermittlern und Versicherern wird durch den Einsatz moderner technischer Systeme zwar unauffälliger, stellt aber erhöhte Anforderungen an die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, insbesondere wenn Dritte wie Pools oder (technische) Dienstleister in den Datenaustausch einbezogen werden. Denn im Maklermarkt ist es inzwischen üblich, dass neben dem unmittelbaren Vermittler, den der Versicherungsnehmer als seinen Vertragspartner wahrnimmt, auch „Dritte“ Daten empfangen und übermitteln. Hierzu gehören zum Beispiel:

  • Maklerpools
  • Technische Dienstleister (im Wesentlichen Vergleicher und Kundenverwaltungsprogramme)
  • Sonstige Dienstleister
  • Verschachtelte Systeme (Maklerpool, der technische Dienstleister einsetzt)

Dazu Hans-Ludger Sandkühler, Vorstand im BMVF und Rechtsanwalt in der Kanzlei Wolter-Hoppenberg, der im Arbeitskreis für dieses Thema federführend zuständig ist: „Wegen der Einbeziehung dieser weiteren Dienstleister und Vermittler ist es deshalb besonders wichtig, beim Datentransfer die datenschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten. In der Lebens-, Kranken und Unfallversicherung“ so Sandkühler weiter, „sind zudem die Bestimmungen und die Rechtsprechung zum § 203 StGB zu beachten. Dabei ist es strafrechtlich bereits relevant, wenn nur die Information ‘Name’ und ‘hat eine Lebensversicherung’ ohne ausdrückliches Einverständnis des Versicherungsnehmers weitergegeben werden. Die strafrechtlichen Anforderungen für Daten der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung sind damit strenger als im übrigen Versicherungsgeschäft.“

Die straffreie Datenlieferung erfordert also immer eine Einwilligung des Versicherungsnehmers. Die Einwilligung des Versicherungsnehmers sollte die Schweigepflichtentbindung nach § 203 StGB und gleichzeitig die Erlaubnis zur Datenvereinbarung nach dem BDSG enthalten.

Vorschlag des Arbeitskreises Beratungsprozesse

Der Arbeitskreis Beratungsprozesse entwickelte folgende Einwilligungserklärung für den Einsatz im Maklergeschäft, die er zur Diskussion stellt:

„Der Kunde willigt ein, dass seine personenbezogenen Daten, einschließlich Daten der besonderen Arten (z.B. Gesundheitsdaten oder ggf. Gewerkschafts- und Parteien-Mitgliedschaft), sofern sie zur Vertragsvermittlung und/oder der Vertragsdurchführung, die zur Erfüllung der Maklertätigkeit notwendig sind, erhoben, gespeichert und verändert werden dürfen.

Der Kunde ist einverstanden, dass der Makler im Rahmen von Deckungsanfragen, Abschlüssen und Abwicklungen von Versicherungsverträgen Daten an Versicherer, Rückversicherer, Maklerpools, technische Dienstleister (Betreiber von Vergleichssoftware oder Kundenverwaltungsprogrammen) oder sonstige Dienstleister übermitteln und empfangen kann. Die Übermittlung und der Empfang der Vertrags- und Leistungsdaten einschließlich Daten der besonderen Arten können dabei zwischen Makler und Versicherer über Maklerpools oder Dienstleister erfolgen. Diese Datenübermittlung führt zu keiner Änderung der Zweckbestimmung.

Diese Regelung gilt auch für die Übermittlung von Daten an:

  • Sozialversicherungsträger
  • Kreditinstitute und Kapitalanlagegesellschaften
  • Bausparkassen
  • Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsgesellschaften
  • Untervermittler
  • Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
  • Versicherungs-Ombudsmänner
  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
  • Rechtsnachfolger“

Zur Datenschutzerklärung ergänzt Sandkühler: „Ob und welche Dritte der Makler in der Klausel aufführt, richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen. Dem Arbeitskreis ist bewusst, dass es noch nicht abschließend geklärt ist, ob die Nennung von Kategorien (Pools) datenschutzrechtlich ausreicht. Da Makler in der Regel mit verschiedenen Pools arbeiten, besteht aber ein dringendes praktisches Bedürfnis, nicht jeden Pool oder Dienstleister namentlich nennen zu müssen. Der Arbeitskreis wird den Datenschutzbehörden darlegen, dass die für die Einwilligung notwendige Transparenz auch anderweitig – etwa durch eine Auflistung der jeweils aktuellen Poolkooperationen auf der Website des Maklers – erreicht werden kann.“

Datenschutz bei Bestandsübertragungen

Auch bei einer Bestandsübertragung wegen Maklerwechsel oder einem Bestandsverkauf sind laut Sandkühler die dargestellten Grundsätze gleichermaßen zu beachten: „Allgemein gilt auch hier: Im Personengeschäft geht ohne entsprechende Einwilligungserklärung des Kunden nichts.“

Vorschlag des Arbeitskreises Beratungsprozesse

Der Arbeitskreis Beratungsprozesse hat deshalb auch eine Einwilligungserklärung zur Bestandsveräußerung entwickelt:

„Sollte der Makler seinen Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise auf einen anderen Makler übertragen (z. B. im Rahmen der Veräußerung des Geschäftsbetriebes), ist der Kunde damit einverstanden, dass der Makler die Vertrags- und Leistungsdaten des Kunden dem übernehmenden Makler zur Verfügung stellt. Er ist ferner damit einverstanden, dass der übernehmende Makler die Vermittlung und Verwaltung seiner Versicherungsverträge übernimmt.

Der Makler wird den Kunden dann vor Weitergabe der Daten informieren sowie Namen und Anschrift des übernehmendem Makler mitteilen. Der Kunde ist berechtigt, dem Maklerwechsel und der Datenübermittlung an den übernehmenden Makler zu widersprechen.“

Ausblick

Laut Sandkühler verstehen sich die Entwürfe des Arbeitskreises als Vorschläge für eine Branchenlösung. Deshalb sind Kritik, Hinweise und konstruktive Vorschläge willkommen (sandkuehler@wolter-hoppenberg.de). Ziel ist es, die Brancheninitiative voranzubringen und im Dialog mit relevanten Gremien marktfähige Lösungen zu entwickeln. Mitstreiter sind ebenso herzlich willkommen.


Herr Friedel Rohde
Projektkoordinator
E-Mail: Friedel.Rohde@deutsche-versicherungsboerse.de

Arbeitskreis Beratungsprozesse
c/Friedel Rohde, Projektkoordinator
Markgrafenstr. 13
12105 Berlin
www.vermittlerprotokoll.de

Der Arbeitskreis

Der Arbeitskreis Beratungsprozesse gründet auf den Leistungen des Arbeitskreises „EU-Vermittlerrichtlinie – Dokumentation“. Dieser wurde im Jahr 2004 von den Berufsverbänden und Servicegesellschaften BMVF, BVK, CHARTA Börse für Versicherungen AG, germanBroker.net AG und dem Verband der Fairsicherungsmakler mit dem Ziel ins Leben gerufen, Versicherungsmakler bei der Umsetzung der umfangreichen Beratungs- und Dokumentationspflichten zu unterstützen.

Im November 2010 stellte sich der Arbeitskreis neu auf und erweiterte seine Tätigkeit um die kundenorientierte Beratung und Vermittlung von Finanzdienstleistungen. Als Konsequenz der Neuausrichtung und Erweiterung hat sich der Arbeitskreis umbenannt in „Arbeitskreis Beratungsprozesse“. Namhafte Unternehmen fördern den Arbeitskreis als Sponsoren (siehe Webseite).