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06.01.2009 - dvb-Presseservice

Mehrfachvertreter sind poolfähig

Der AfW nimmt Stellung zur anhaltenden Diskussion über die Zusammenarbeit von Maklerpools und Mehrfachvertretern:

Kontrovers wird in den letzten Wochen die Frage diskutiert, ob Mehrfachvertreter weiterhin mit Maklerpools zusammen arbeiten können.

Hierzu wird einerseits die Auffassung vertreten, dass der Mehrfachvertreter eine – nicht zulässige - Registrierung als Makler benötigen würde. Denn: Nahezu alle Pools haben eine Registrierung als Makler. Untervermittler müssten sich eigenständig registrieren; in diesem Fall auch als Makler.

Hieraus entstünde eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Doppelrechtsstellung für den Mehrfachvertreter, da die Einordnung als Makler und gleichzeitig als Mehrfachvertreter nicht zulässig ist.

Dem steht die Auffassung gegenüber, dass sich hier offensichtlich eine Lücke im Gesetz zeigt. Der Gesetzgeber hat diese häufig angewandte Konstellation der Zusammenarbeit nicht berücksichtigt. Entsprechende Aussagen sind bereits von der DIHK und aus dem Wirtschaftsministerium zu vermerken. Seitens der DIHK heißt es, dass die „juristische Klarstellung“ weiterhin "wirtschaftsnah" begleitet wird. Aus dem BMWi wird mitgeteilt, dass der Versicherungsvertreter „in einzelnen Fällen“ makelnd tätig sein kann, ohne dass die gewerberechtliche Einordnung als Versicherungsvertreter in Frage gestellt wird.

Nach Auffassung des AfW e.V. folgt aus der Eintragung eines Vermittlerpools als Makler keinesfalls, dass Mehrfachvertreter nicht mehr an diesen Pool angebunden sein können. „Wir können hier keinen Konflikt erkennen“, so Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW. "Ein Verstoß gegen die Vermittlerverordnung durch den Mehrfachvertreter ist nicht ersichtlich. Was der Pool regelmäßig anbietet, ist eine Dienstleistung für Versicherer und Vermittler, nicht jedoch für die Endkunden. Ein Pool bündelt Geschäft und dient quasi als Großhändler, nicht als Makler. Eine Offenlegungspflicht über den Status eines Pools ist nach unserer Auffassung gegenüber einem Kunden nicht erforderlich, erscheint jedoch in Anbetracht der nicht ganz klaren rechtlichen Situation sinnvoll.“

Wir würden uns über eine Veröffentlichung freuen und stehen Ihnen bei weiteren Fragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.



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