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24.02.2009 - dvb-Presseservice

Mietrecht: Außenanstrich gehört nicht zu Schönheitsreparaturen

Eine Mietvertragsklausel, nach der ein Mieter im Rahmen der Schönheitsreparaturen auch den Außenanstrich von Türen und Fenstern durchzuführen hat, ist unwirksam. Dies entschied der Bundesgerichtshof. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung teilte mit, dass dem Urteil zufolge nicht nur die Regelung über die Außenbauteile, sondern die gesamte Vertragsklausel über Schönheitsreparaturen unwirksam sei. Der verklagte Mieter muss nun keinerlei Schönheitsreparaturen durchführen.
BGH, Az. VIII ZR 210/08

Hintergrundinformation:

Schönheitsreparaturen sorgen immer wieder für Streit im Mietverhältnis. Mit ihnen werden die Abnutzungserscheinungen des normalen Bewohnens einer Mietwohnung beseitigt. Zu den Schönheitsreparaturen gehört anerkanntermaßen das Anstreichen und Tapezieren von Wänden und Decken, das Reinigen der Fußböden, das Lackieren der Heizkörper und –rohre, das Streichen von Fenstern und Außentüren von innen sowie die Beseitigung kleinerer Putz- und Holzschäden. Der Fall: Ein Vermieter verwendete einen Formularmietvertrag, der die Schönheitsreparaturen an zwei Stellen behandelte. Einmal war geregelt, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen tragen sollte – inklusive des Streichens von Außenfenstern, Balkontür und Loggia. Eine zweite Klausel verpflichtete den Mieter im Innenraum unter anderem zu Maler- und Tapezierarbeiten. Der Mieter hielt die Klauseln für unwirksam und ließ Farbtopf und Pinsel ruhen. Der Vermieter verklagte ihn auf Schadenersatz. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof verwies auf § 28 Abs. 4 Satz 2 der Zweiten Berechnungsverordnung. Danach seien Fenster und Außentüren nur von innen zu streichen. Der Anstrich einer Loggia könne nicht verlangt werden. Nach der D.A.S. Rechtsschutzversicherung erklärte der BGH, dass der Mieter hier wegen unangemessener Benachteiligung gar keine Schönheitsreparaturen durchführen müsse: Die Vertragsregelung über Schönheitsreparaturen sei insgesamt unwirksam.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.02.2009, Az. VIII ZR 210/08

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