Eine
Mietvertragsklausel, nach der ein Mieter im Rahmen der Schönheitsreparaturen
auch den Außenanstrich von Türen und Fenstern durchzuführen hat, ist unwirksam.
Dies entschied der Bundesgerichtshof. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung
teilte mit, dass dem Urteil zufolge nicht nur die Regelung über die
Außenbauteile, sondern die gesamte Vertragsklausel über Schönheitsreparaturen unwirksam
sei. Der verklagte Mieter muss nun keinerlei Schönheitsreparaturen
durchführen.
BGH,
Az. VIII ZR 210/08
Hintergrundinformation:
Schönheitsreparaturen
sorgen immer wieder für Streit im Mietverhältnis. Mit ihnen werden die
Abnutzungserscheinungen des normalen Bewohnens einer Mietwohnung beseitigt. Zu
den Schönheitsreparaturen gehört anerkanntermaßen das Anstreichen und
Tapezieren von Wänden und Decken, das Reinigen der Fußböden, das Lackieren der
Heizkörper und –rohre, das Streichen von Fenstern und Außentüren von innen
sowie die Beseitigung kleinerer Putz- und Holzschäden. Der Fall: Ein Vermieter verwendete einen Formularmietvertrag, der
die Schönheitsreparaturen an zwei Stellen behandelte. Einmal war geregelt, dass
der Mieter die Schönheitsreparaturen tragen sollte – inklusive des Streichens
von Außenfenstern, Balkontür und Loggia. Eine zweite Klausel verpflichtete den
Mieter im Innenraum unter anderem zu Maler- und Tapezierarbeiten. Der Mieter
hielt die Klauseln für unwirksam und ließ Farbtopf und Pinsel ruhen. Der
Vermieter verklagte ihn auf Schadenersatz. Das
Urteil: Der Bundesgerichtshof verwies auf § 28 Abs. 4 Satz 2 der Zweiten
Berechnungsverordnung. Danach seien Fenster und Außentüren nur von innen zu
streichen. Der Anstrich einer Loggia könne nicht verlangt werden. Nach der
D.A.S. Rechtsschutzversicherung erklärte der BGH, dass der Mieter hier wegen
unangemessener Benachteiligung gar keine Schönheitsreparaturen durchführen
müsse: Die Vertragsregelung über Schönheitsreparaturen sei insgesamt
unwirksam.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 18.02.2009, Az. VIII ZR 210/08
Weitere Informationen finden Sie auf www.das-rechtsportal.de.
Frau Anne Kronzucker
Tel.: 089/6275 - 1613
Fax: 089/6275 - 2128
E-Mail: anne.kronzucker@das.de
D.A.S. Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Thomas-Dehler-Str. 2
81737 München
www.das.de
Die D.A.S., ein Unternehmen der ERGO Versicherungsgruppe, ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Das 1928 gegründete Unternehmen ist mittlerweile in insgesamt 16 europäischen Ländern vertreten. Seit drei Jahrzehnten betreibt die D.A.S. in Deutschland mit Erfolg auch das Kompositgeschäft und vermittelt
damit Versicherungen für fast jede Lebenslage sowie Bausparen und Finanzdienstleistungen. Im Schutzbriefbereich ist die D.A.S. Marktführer unter den deutschen Versicherern im GDV. Im Jahr 2007 erzielte die D.A.S. Gruppe rund 1.210,6 Mio EUR an Beitragseinnahmen: 440,0 Mio EUR im Rechtsschutz im
Inland, 525,4 Mio EUR im Rechtsschutz im Ausland; auf Schaden- und Unfallversicherungen entfielen 245,2 Mio EUR. Zum Jahresende 2007 waren bei der D.A.S. Gruppe in Deutschland insgesamt 1.531 Personen beschäftigt, davon im Innendienst 1.112, im angestellten Außendienst 419 und 93 Auszubildende.
1.469 Außendienst-Partner der D.A.S. sorgen für Beratung und Service vor Ort. Seit 1997 gehört die D.A.S. zur ERGO Versicherungsgruppe, einer der großen Versicherungsgruppen in Europa und Deutschland.
Frau Katja Rheude
Tel.: 089/99 84 61 24
Fax: 089/99 84 61 20
E-Mail: info@hartzcommunication.de
HartzCommunication
Gesellschaft für Öffentlichkeitsarbeit mbH
Farchanter Str. 62
81377 München
www.hartzcommunication.de