Für Arbeitgeber besteht Meldepflicht
Arbeitgeber haben in jedem Fall die Pflicht, geringfügig Beschäftigte, auch Mini-Jobber genannt, der Berufsgenossenschaft zu melden. Dies muss, wie für alle anderen Beschäftigten, im Lohnnachweis geschehen, der Grundlage für die Beitragshöhe ist. Darauf hat die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) am 17. Oktober 2006 in Berlin hingewiesen. Eine Meldung an die Bundesknappschaft reiche nicht aus. Als Mini-Jobber gelten Arbeitnehmer, bei denen der monatliche Bruttoverdienst nicht mehr als 400 Euro beträgt oder Arbeitnehmer, die innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 50 Arbeitstage oder zwei Monate beschäftigt sind.Nach Angaben der Berufsgenossenschaft arbeiten die meisten Mini-Jobber im Zuständigkeitsbereich der BG BAU im Reinigungsgewerbe. Der Beitrag zur Unfallversicherung liege hier derzeit pro 400 Euro Bruttoverdienst zwischen 9,15 und 10,86 Euro. Im Leistungsfall komme die Berufsgenossenschaft auch für Heilbehandlung, Rehabilitation und Rentenzahlungen für Verletzte und Hinterbliebene auf.
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