Mitursächlichkeit eines Sturmschadens muss bewiesen werden
Eine unmittelbare Einwirkung von Sturm im Sinne der Versicherungsbedingungen zur Wohngebäudeversicherung (VGB) liegt bereits dann vor, wenn der Sturm für den eingetretenen Schaden nur mitursächlich gewesen ist. Der Versicherungsnehmer muss aber den V ...