Mitverschuldenseinwand bei der Organhaftung?

Bei der Haftung von Vorständen, Geschäftsführern usw. (sog. Organhaftung) ist anerkannt, dass sich ein Organmitglied nicht haftungsmindernd auf das Mitverschulden eines anderen berufen kann. Dieser Grundsatz betrifft nicht nur das Verhältnis zwischen ...

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