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02.07.2007 - dvb-Presseservice

Mobilfunkverträge können teuer werden

Gebühren sind auch bei defektem oder verlorenem Handy fällig

Weil die Mobilfunknutzung unversehens recht teuer werden kann, gilt es, schon vor Abschluss eines Vertrages einiges zu beachten: So sollte man sich vom Netzanbieter vorab schriftlich den (guten) Empfang im gewünschten Nutzungsgebiet zusichern lassen, damit man den Vertrag im Falle schlechten Empfangs fristlos kündigen kann. Verschlechtert sich die Empfangs­qualität aber erst während der Vertragszeit, haftet der Netzbetreiber nicht und man kann nur versuchen, eine kulante Lösung zu erreichen. Wer beim Abschluss eines Mobilfunk­vertrages auch ein Handy erwirbt, muss wissen, dass es sich rechtlich gesehen um zwei voneinander unabhängige Verträge handelt: „Mit Aushändigung der SIM-Karte, die der Dienstanbieter jedoch nachweisen muss, ist der Mobilfunkvertrag zustande gekommen. Der Kunde kann ihn dann nicht mehr widerrufen, z.B. weil das Handy verspätet oder defekt ausgeliefert wurde“, erklärt Regina Spieler, Rechtsexpertin der D.A.S, Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Natürlich gibt es auf die Geräte die üblichen Garantien mit Anspruch auf Reparatur oder Austausch innerhalb der ersten zwei Jahre. Doch ein Defekt hat keinen Einfluss auf den Netzvertrag, so dass selbst bei Verlust von Handy oder SIM-Karte weiterhin Grundgebühren und – bei Benutzung des Handys durch Unbefugte – auch anfallende Verbindungskosten zu zahlen sind. Deshalb ist es ratsam, die Nummer umgehend sperren zu lassen, sobald man den Verlust bemerkt. Monierte Abrechnungen zumindest teilweise bezahlen Zur Überprüfung der monatlichen Mobilfunkrechnung dient der Einzelverbindungsnachweis, den jeder Vertragskunde kostenfrei beim Dienstanbieter anfordern kann. Wer berechnete Verbindungskosten anzweifelt, muss allerdings schnell handeln: Anfechtungen sind oft nur binnen vier Wochen nach Rechnungserhalt möglich und sollten schriftlich und möglichst detailliert formuliert werden. Aber Achtung: Ein Kunde, der den Rechnungsbetrag erst einmal nicht zahlt, riskiert die Sperrung seines Anschlusses. Um das zu vermeiden, sollte man vorläufig den Durchschnittsbetrag der letzten sechs Monatsrechnungen überweisen. Hat der Netzanbieter nachweislich sogar mehrere Falschabrechnungen vorgenommen, steht dem Vertragspartner auch ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

Handynutzer, die Prepaid-Karten verwenden, brauchen sich Verfallsfristen der Anbieter nicht unbedingt gefallen lassen: Diverse Gerichtsurteile kommen zu dem Schluss, dass Guthabenhöhe und Nutzungsdauer in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen.

Deaktivierungsgebühren sind unzulässig „Unzulässig“, so die D.A.S. -Rechtsexpertin, „ist schließlich auch das Berechnen einer Deaktivierungsgebühr, wenn der Handyvertrag gekündigt wird: Entsprechende Kosten dürfen nach einem BGH-Urteil aus dem Jahr 2002 nicht auf den Kunden abgewälzt werden.“



Herr Michael Pantner
Tel.: 089 / 6275-1381
Fax: 089 / 6275-2128
E-Mail: michael.pantner@das.de

D.A.S. Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
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