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26.03.2010 - dvb-Presseservice

Nach Wasserrohrbruch Ärger wegen der Kacheln

Manchmal können Handwerker helfen

Wer den Schaden hat, kann mit der Regulierung durch seinen Versicherer rechnen. Allerdings klaffen dabei gelegentlich die Erwartungen der Verbraucher mit den Möglichkeiten der Gesellschaften auseinander. Die Vorstandsvorsitzende des Bundes der Versicherten (BdV) Lilo Blunck: „Selbst wenn der Verbraucher vor Gericht zieht, ändert sich meist nichts zu seinem Gunsten.“

Der Wasserrohrbruch ist dafür ein klassisches Beispiel: Um die Ursache des Schadens zu beseitigen, mussten die Handwerker in einem Badezimmer die gekachelte Wand teilweise aufstemmen. Die versicherte Familie freute sich, dass sie nun rundum neue Kacheln bekommt. Doch weit gefehlt.

Tatsächlich erstattete der Wohngebäudeversicherer nur genau jene Kacheln, die die Handwerker zerstören mussten. Daran änderte auch der Hinweis der Familie nichts, dass es diese Fliesen im Handel gar nicht mehr gibt. Die Versicherten mussten sich mit dem Ersatz ähnlicher Kacheln zufrieden geben.

Allenfalls einen „Wertausgleich“ haben Richter in solchen Fällen zuerkannt, wenn nach der Reparatur die optische Beeinträchtigung gravierend war. Entscheidend dafür ist, wie viele Kacheln ausgetauscht wurden und ob sich diese im unmittelbaren Blickfeld befinden.

Lilo Blunck hat für Betroffene ein paar praktische Hinweise: „Sprechen Sie vor Beginn der Arbeiten mit der ausführenden Firma. Denn manchmal lassen sich die Fliesen auch unbeschädigt herauslösen und später wieder einsetzen. Wenn das nicht geht, empfiehlt sich die Suche nach speziellen Händlern, die bisweilen ganze Partien ‚ausgelaufener‘ Fliesen vorrätig haben. Da findet sich möglicherweise passender Ersatz.“



Tel.: 04193-94222
Fax: 04193-94221
E-Mail: info@bundderversicherten.de

Bund der Versicherten e. V.
Postfach 1153
24547 Henstedt-Ulzburg
Deutschland
www.bundderversicherten.de



Müssen nur wenige Kacheln zur Schadensbeseitigung raus, gibt es keinen Anspruch auf Neuverfliesung des gesamten Bades. Den gäbe es selbst dann nicht, wenn kein absolut gleicher Ersatz erfolgen kann. Foto: BdV/Dreyling